Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 555/2019 vom 30.10.2019

BMVI legt Eckpunkte für die GVFG-Novellierung vor

Im Rahmen der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2019 in Frankfurt am Main hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Eckpunkte für die anstehende GVFG-Novellierung vorgelegt. Aufgeführt werden darin u.a. die im Koalitionsvertrag verabredete Erhöhung der GVFG-Mittel ab 2020 sowie der aktuelle Beschluss des Klimakabinetts vom 20. September 2019, wonach die Mittel ab 2025 auf 2 Mrd. Euro pro Jahr steigen sollen. Dies entspricht somit einer Erhöhung von bislang jährlich 333 Mio. Euro auf 665 Mio. Euro im Jahr 2020, auf je 1 Mrd. Euro in den Jahren 2021 bis 2024 und auf 2 Mrd. Euro ab dem Jahr 2025. Die laut Koalitionsvertrag verabredete jährliche Dynamisierung ab 2022 bleibt jedoch unberücksichtigt.

Öffnung des GVFG-Förderkatalogs für Vorhaben zur Grunderneuerung und weitere Änderungen

Bislang dürfen die Gelder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG ausschließlich für Neu- und Ausbauvorhaben verwendet werden. Trotz der von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mehrfach geforderten Einbeziehung von Grunderneuerung hatten die Regierungsfraktionen die Mittelverwendung bislang nur für Aus- und Neubauten vorgesehen. Mit dem einstimmig gefassten Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 10.10.2019 sowie den Eckpunkten des BMVI zur GVFG-Novellierung haben Bundesregierung und Länder nun die gemeinsame Absicht bekundet, die GVFG-Mittel künftig auch für die Grunderneuerung bestehender Verkehrsanlagen einzusetzen, um den Betrieb dieser Anlagen für einen attraktiven ÖPNV sicherzustellen. Die Mittel für solche Sanierungsprojekte sollen jedoch nachrangig zur Verfügung stehen.

Der Fördersatz des Bundes wird von 60 auf 75 Prozent erhöht, sofern eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgt. In anderen Fällen beträgt der Fördersatz bis zu 60 Prozent. Vorhaben werden künftig ab einer Größenordnung von 30 Millionen Euro gefördert (bislang: 50 Millionen Euro). In Einzelfällen wird die Grenze bis auf 10 Millionen Euro gesenkt. Die Novelle beinhaltet außerdem Erleichterungen zur Darlegung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens.

Bewertung:


Die Eckpunkte zum GVFG folgen den Beschlüssen des Klimakabinetts und der Verkehrsministerkonferenz und sind von besonderer Bedeutung für eine Stärkung des ÖPNV in den Kommunen. Durch die Aufnahme von Grunderneuerung in die GVFG-Förderung würden erstmalig Finanzhilfen des Bundes für die Erneuerung von Straßen-, Stadt- und U-Bahn-Infrastruktur festgeschrieben. Zu weiteren Details wie der angekündigten Förderung mit oder ohne Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bleibt zunächst der Referentenentwurf abzuwarten, um belastbare Aussagen zu treffen.

Neben der Aufstockung der GVFG-Mittel, welche der ÖPNV-Infrastruktur zugutekommt, bedarf es auch einer besseren Mittelausstattung der kommunalen Aufgabenträger für den ÖPNV-Betrieb. Hier setzen beispielsweise die Regionalisierungsmittel an. Die im Klimakabinett erwähnte Dynamisierung der Regionalisierungsmittel ist jetzt zeitnah zu konkretisieren, um beispielsweise höhere Taktungen im Schienenpersonennahverkehr zu erreichen. Zudem braucht es für die nun ermöglichten ÖPNV-Projekte auch Planungskapazitäten in den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen. Die Länder sind nun gefragt, die Impulse des Bundes aufzunehmen und die Förderung von Grunderneuerung und den Mittelaufwuchs in ihre Landesgesetze zu übertragen.

Der Referentenentwurf geht in Kürze in die Ressortabstimmung. Danach folgt die Länder- und Verbändeanhörung. Der Beschluss durch das Bundeskabinett und die Beteiligung des Bundesrates sollen noch in diesem Jahr erfolgen. Das novellierte Gesetz tritt voraussichtlich im zweiten Quartal 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Eckpunkte des BMVI zur GVFG-Novelle: www.bmvi.de

Az.: 34.4-001/004

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