Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 226/2003 vom 19.02.2003

Verkehrsgerichtstag zur Verkehrssicherungspflicht

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag, der vom 29. bis zum 31.1.2003 in Goslar tagte, hat sich u.a. mit der Frage des Inhalts, der Grenzen und der Finanzierbarkeit der Verkehrssicherungspflicht beschäftigt. Er hat dabei folgende Empfehlung erarbeitet:

1. Es ist die besondere Pflicht des motorisierten Verkehrsteilnehmers, durch vorsichtiges und vorausschauendes Verhalten Gefahren von sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Dabei hat er die Straße grundsätzlich so zu nehmen, wie sie erkennbar ist. Ein Anspruch auf besonders gute Straßenverhältnisse besteht nicht.

Gerade bei winterlichen Straßenverhältnissen obliegt es dem Kraftfahrer und Halter eines Fahrzeuges, sich selbst und andere durch eine den Witterungsverhältnissen angepaßte Fahrweise und eine "wintertaugliche" Ausrüstung des Fahrzeuges (z.B. Winterbereifung) zu schützen.

2. Die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers findet jedoch dort ihre Grenze, wo Gefahren durch die Straßenverhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Hier muß der Verkehrssicherungspflichtige wirksame Maßnahmen treffen, um Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer abzuwenden.

3. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht generell erforderlich, bestehende Alleen zu beseitigen oder Neuanpflanzungen zu unterlassen. Dem besonderen Gefährungspotential von Alleen ist durch eine angepaßte Geschwindigkeit (Geschwindigkeitsbegrenzung) zu begegnen. Bei Unfallschwerpunkten sind zusätzlich passive Schutzeinrichtungen (z.B. Leitplanken) anzubringen.

4. Um Unfälle in Baustellenbereichen zu reduzieren, sollten nicht nur die Einhaltung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern auch die Einhaltung der bestehenden technischen Vorschriften und Richtlinien (z.B. Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) strenger überwacht werden. Außerdem sollten die Richtlinien daraufhin überprüft werden, ob nicht eine bessere Orientierung im Baustellenbereich erreicht werden kann.

Az.: III/1 151 - 40

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