Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 629/2000 vom 05.11.2000

Verkauf von Bahngebäuden

Wie der DStGB berichtet, sollen nach einer aktuellen Pressemitteilung der DB Station- und Service -AG ca. 1.000 nicht mehr betriebsnotwendige Empfangsgebäude mittlerer und kleinerer Größe der Bahn mit Unterstützung des Rings Deutscher Makler verkauft werden.

Nach den Vorgaben der DB AG sind die Gesellschaften der DB AG gehalten, ihre Liegenschaften optimal zu veräußern. Die Preisfindung erfolgt dabei in der Regel über eine Ausbietung (Ausschreibung) der Objekte in der regionalen und überregionalen Presse. Nach den Vorgaben der DB AG sollen die Kommunen auf die Ausbietungen vorab hingewiesen werden. Inwieweit dies tatsächlich erfolgt, entzieht sich der Kenntnis. Der Zuschlag erfolgt jedenfalls auf das beste Gebot.

Auch wenn die Kommunen häufig nicht unmittelbar an einem persönlichen Erwerb der Empfangsgebäude interessiet sind, haben sie doch ein sehr großes Interesse daran, ihre stadtentwicklungspolitischen Ziele zu erfüllen. Dies gilt erst recht deshalb, weil sich die Bahngebäude oftmals in bevorzugter Lage in den Gemeinden befinden und daher als Stadtentwicklungs- und Marketingfaktor für die eigene Entwicklung von großer Bedeutung sind. Entscheidend für die Städte und Gemeinden ist daher, inwieweit sie im Zuge des Verkaufs der Empfangsgebäude die betroffenen Grundstücke für ihre stadtentwicklungspolitischen Ziele sichern können.

Der StGB NRW hat mit Beschluß des Ausschusses für Verkehr und Strukturpolitik Empfehlungen zur Behandlung von Bahnanlagen in der kommunalen Entwicklung erarbeitet. Die Rechtslage dies bezüglich ist einghend erörtert bei Thomas, Bahnanlagen und kommunale Planungshoheit, in: Städte- und Gemeinderat 1995, S. 87 ff.

Selbst wenn man für normale Empfangsgebäude der DB AG einen Fachplanungsvorbehalt annimmt, kann die Kommune auch für derartige Empfangsgebäude Festsetzungen in einem Bebauungsplan insoweit treffen, als diese der Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen. Dies bedeutet, daß eine Kommune ein Bebauungsplanaufstellungs- oder Änderungsverfahren vorbereiten kann, wobei jedoch der abschließende Satzungsbeschluß durch den Rat für Bahnanlagen nur dann Geltung hat, wenn vorher ein Entwidmungsverfahren durch das Eisenbahn-Bundesamt stattgefunden hat. Bestehen bei der beabsichtigten Veräußerung der DB AG, in deren Folge es nach Auskunft der DB AG "nicht zu einer Einschränkung des Bahnbetriebs und der Umsteigemöglichkeiten der Reisenden kommen soll" Unklarheiten, ob die Empfangsgebäude weiterhin für Zwecke des Bahnbetriebs benötigt werden, hat die Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit nach Art. 28 GG grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Träger der Bahnplanung sich eindeutig äußert. Der Anspruch kann ggf. vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden (vgl. BVerwG E, 81, 111 ff.).

In der Privatisierung und Veräußerung der Empfangsgebäude der DB AG kann eine konkludente Entwidmung gesehen werden. Zwar sind an eine derartige konkludente Entwidmung hohe Anforderungen zu stellen. Mit einer Veräußerung an Private zum bestmöglichen Preis gibt die DB AG aber zu erkennen, daß sie diese Gebäude für ihre Zwecke nicht mehr benötigt. Insoweit kann aber - anders als bei einer nur vorübergehenden Überlassung von Bahngeländen an Dritte (BVerwG, DÖV 1990, S. 475) - von einer konkludenten Entwidmung ausgegangen werden. Um insoweit aber Sicherheit zu erzielen, sollte die Gemeinde ggü. der DB AG und dem Eisenbahn-Bundesamt ihren Anspruch auf ausdrückliche Entwidmungserklärung in jedem Fall geltend machen.

Hat eine Gemeinde noch kein förmliches Bauleitplanverfahren für das Gebiet des Empfangsgebäudes durchgeführt, kann sie ihre städtebaulichen Zielvorstellungen und die Vemeidung von Fehlentwicklungen auch dadurch zeitnah gewährleisten, daß sie nach der Fassung eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den von dem Empfangsgebäude betroffenen Grundstück mit dem Inhalt beschließt, daß

- bestimmte Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beiseitigt werden dürfen oder

- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Az.: III/1 645 - 00

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