Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 124/2005 vom 20.01.2005

Verjährung bei Ansprüchen aus Kreuzungsmaßnahmen

Die Deutsche Bahn AG hat sich Ende 2004 an einige Städte und Gemeinden gewandt, um mit diesen eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bzw. dem Wasserstraßengesetz zu vereinbaren. Hintergrund ist die Neuregelung des Schuldrechts, mit der die Verkürzung der allgemeinen Verjährung von 30 Jahre auf 3 Jahre eingeführt wurde. Ansprüche, auch für Investitionsmaßnahmen nach § 11 – 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, verjähren gemäß der Übergangsregelung zum Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ende des Jahres 2004 (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Blick auf die Bundesverkehrswege die Empfehlung ausgesprochen, auf der Basis der Gegenseitigkeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwischen DB Netz AG und der Bundesverkehrsverwaltung zu vereinbaren. Das BMVBW hat eine entsprechende Empfehlung ebenfalls mit Blick auf die Länder und Kommunen ausgesprochen.

Die DB AG strebt nun einen globalen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus Kreuzungsmaßnahmen, ohne Benennung von Einzelprojekten, an. Die Wirkung der von der DB Netz AG angebotenen Vereinbarung ist, dass Forderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, nicht zum 31. Dezember 2004 verjähren, sondern erst zum 31. Dezember 2009.

Die Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wurde nicht mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund beraten. Die Geschäftsstelle hält vor diesem Hintergrund eine Einzelfallprüfung durch die Gemeinden anstelle einer ungeprüften Vereinbarung für angemessen.

Az.: III 645 - 06

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