Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 375/1998 vom 20.07.1998

Vergnügungssteuer für Spielautomaten - Rechtsprechung aus Schleswig-Holstein

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 09.02.1998 (Az.: 4 A 856/96) entschieden, daß der pauschale Steuermaßstab (Stückzahlprinzip) bei der Vergnügungssteuer für Spielautomaten künftig einer sachlichen Rechtfertigung entbehre. Das OVG Schleswig-Holstein hat diese Entscheidung dem Vernehmen nach bestätigt, die schriftlichen Gründe dieser Entscheidung liegen allerdings derzeit noch nicht vor.

Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die schleswig-holsteinische Rechtslage eine andere als die in Nordrhein-Westfalen ist: Während in Nordrhein-Westfalen das landesrechtliche Vergnügungssteuergesetz die Modalitäten der Erhebung der Vergnügungssteuer für die Städte und Gemeinden verbindlich vorschreibt, gibt es in Schleswig-Holstein eine derartige landesgesetzliche Regelung nicht. Vielmehr wird dort die Vergnügungssteuer – wie beispielsweise die Hundesteuer in Nordrhein-Westfalen – auf der Basis einer gemeindlichen Steuersatzung erhoben. Da den Kommunen als Gesetzesanwender keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich möglicher verfassungswidriger Gesetze zusteht, ist das Vergnügungssteuergesetz NW weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Widersprüche, die unter Hinweis auf die in Schleswig-Holstein ergangenen Urteile eingelegt werden, sind daher nach Auffassung der Geschäftsstelle unter Hinweis auf die unterschiedliche Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern abschlägig zu bescheiden. Es bleibt dann den Steuerpflichtigen überlassen, auf dem Rechtswege vor dem Verwaltungsgericht die von der Automatenwirtschaft behauptete Verfassungswidrigkeit des nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuergesetzes geltend machen.

Ob es vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer Änderung des nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuergesetzes kommen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Sobald sich insoweit etwas konkretes ergibt, werden wir hierüber in den "Mitteilungen" berichten.

Az.: IV/1 933-00

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