Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 215/1999 vom 05.04.1999

Vergnügungssteuer für Internet-Cafes

Die Frage der Vergnügungssteuerpflicht von Internet-Cafes ist Gegenstand eines Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.03.1999 (Az.: III B 4 – 71.31.03-469/98 -). Im einzelnen führt das Ministerium aus:

"...Ein Computer, der den Zugang zum Internet ermöglicht, unterfällt nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Nr. 5 Vergnügungssteuergesetz (VStG). Danach unterliegt das Halten von Musik-, Show-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- o.ä. Apparaten der Besteuerung.

Der Wortlaut aber auch Sinn und Zweck der genannten Regelung des Vergnügungssteuergesetzes rechtfertigen die Besteuerung eines Apparates, der zur Informationsbeschaffung und als Kommunikationsmittel dient, nicht. Bei einem Computer zur Vermittlung des Internet-Zugangs handelt es sich nach meinem Verständnis nicht um ein Spielgerät. Bei der Nutzung des Internet steht in der Regel die Kommunikation im Vordergrund. Die Benutzung des Computers dient dem Zugang zu und dem Austausch von Daten und Information. Die Nutzung eines Computers mit Internet-Zugang zu Spielzwecken wird demgegenüber – je nach Aufstellungsort – eine mehr oder weniger untergeordnete Rolle spielen. Diese dürfte zumindest bei der Aufstellung des betreffenden Computers in sog. "Internet-Cafes" der Fall sein.

Anders ist möglicherweise die Aufstellung eines PC mit Internet-Anschluß in einer Spielhalle zu beurteilen, wenn eindeutig im Vordergrund nicht die o.g. Zwecke stehen, sondern die Nutzung als Spielgerät. Computer mit Internet-Zugang, bei denen der Aufstellungsort es nahelegt, daß sie in erster Linie dazu dienen, Computerspiele zu laden und zu spielen, dienen nicht als Kommunikationsmittel und Informationsquelle, sondern als Spielgerät. In diesen Fällen unterscheidet sich der Computer nicht von anderen, üblicherweise angebotenen Spielapparaten und kann insofern der Steuerpflicht gemäß § 2 Nr. 5 VStG unterfallen, wenn das Gerät an den in § 2 Nr. 5 Buchst. a und b genannten Orten aufgestellt wird."

Die Geschäftsstelle schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Az.: IV/1 933-00

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