Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 212/2009 vom 24.02.2009

Vergaberechtsreform und Entschließung zur interkommunalen Zusammenarbeit

Am 13.02.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt, das den Bundestag bereits am 19. Dezember 2008 passiert hatte. Es werden damit die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 206.000 Euro und öffentlicher Bauaufträge ab 5,15 Mio. Euro dem europäischen Recht angepasst und in Teilen effizienter gestaltet.

Bis zuletzt war streitig, ob staatliche und kommunale Aufgabenübertragungen (Beispiel: Kommune A überträgt ihre Müllabfuhr der Kommune B) ausdrücklich von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen bleiben. Leider hat sich auch der Bundesrat nicht den Vorschlägen des DStGB zu einer Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht (§ 99 Abs. 1 GWB-E) angeschlossen. Allerdings hat das Land Baden-Württemberg in letzter Minute einen Beschluss eingebracht, der vorsieht, dass im Sinne der DStGB-Forderungen für die Thematik eine Lösung auf der europäischen Ebene und in einer zukünftigen GWB-Novelle gefunden werden sollte.

Inhaltlich betreffen wesentliche Regelungen die Einschränkung der Möglichkeit für Unternehmen, gegen Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, durch die sie benachteiligt werden können, gerichtlich vorzugehen. Es soll damit die „Flut“ von Prozessen, die zu Investitionshemmnissen bei der öffentlichen Beschaffung geführt haben, eingedämmt werden, so die Intention des Gesetzgebers.

Zur Verbesserung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen sieht das Gesetz zudem eine Verpflichtung vor, große Aufträge in Lose aufzuteilen, auf die auch kleine und mittlere Unternehmen erfolgreich anbieten können (§ 97 Abs. 3).

Von entscheidender Bedeutung für die Kommunen sind auch die Regelungen in § 99, die klarstellen, dass Grundstücksverkäufe in Verbindung mit städtebaulichen Entwicklungsverträgen nicht der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterliegen. Die so genannte Ahlhorn-Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die die Kommunen in diesen Fällen zur Ausschreibung verpflichtete, hatte dies in Frage gestellt. Denn es ließen sich kaum noch Investoren finden, die bereit waren, ihre Ideen für kommunale Entwicklungskonzepte zur Verwertung in einem folgenden Ausschreibungswettbewerb zur Verfügung zu stellen. Trotzdem kann es ratsam sein, in der kommunalen Praxis im Falle von Investorenwettbewerben ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, weil die Gesamtentscheidung zu dieser Rechtsfrage von der Entscheidung des EuGH zum Vorlagenbeschluss des OLG Düsseldorf abhängen wird. Denn schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen dieses Vorlageverfahrens ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird und dann das Vergabeverfahren ausgesetzt ist (vgl. § 115 Abs.1 und 3 GWB). Unter zeitlichen Aspekten wäre dies aber für die Gemeinde gegebenenfalls ungünstiger als die Durchführungen eines Vergabeverfahrens.

Über Details der Gesetzesänderung werden wir alsbald informieren.

Az.: II/1 608-00

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