Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 696/2002 vom 05.11.2002

Vergaberecht und Koalitionsvereinbarung

Laut der Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und der Partei Bündnis 90/Die Grünen soll u.a. auf Bundesebene das in der letzten Legislaturperiode gescheiterte sog. Tariftreuegesetz wieder in den Bundestag eingebracht werden (S. 14 oben). Ferner wollen die Koalitionspartner dafür "sorgen", daß bei der Vergabeentscheidung öffentlicher Aufträge auch die tatsächliche Förderung der Gleichstellung in einem Betrieb berücksichtigt wird. Die Formulierung läßt den Schluß zu, daß - bevor eine Vergabe erfolgt - auch festgestellt werden muß, ob die tatsächliche Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau in dem für die Auftragsvergabe in Betracht kommenden Betrieb erfolgt.

Seit Jahren befindet sich der StGB NRW in Diskussionen mit Bundes- und Landesregierung bezüglich vergabefremder Aspekte. Wir haben immer die Auffassung vertreten, daß vergabefremde Aspekte im Vergabeverfahren nichts zu suchen haben. Es kommt darauf an, daß der in Betracht zu ziehende Unternehmer zuverlässig ist und das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet hat. Nur diese Kriterien sind ausschlaggebend für die Vergabe und sonst nichts.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß in dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs zum Berliner Vergabegesetz unmißverständlich in Übereinstimmung mit einhelliger Rechtsauffassung der Standpunkt vertreten wird, daß eine Tariftreueregelung gegen das Prinzip der negativen Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 GG verstößt. Eine Regelung, die die Unternehmen verpflichtet, die tarifrechtlichen Regelungen einzuhalten, die am Ort des Vorhabens bestehen, übt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Zwang auf nicht verbandsgebundene Unternehmen aus. Dieser Zustand wird von der Verfassung absolut mißbilligt.

Was die Gleichstellung von Mann und Frau angeht, verstößt eine entsprechende Vergaberegelung ohnehin gegen EU-Recht. Wir haben schon bei Erlassen zu Ausbildungsbetrieben, wo insbesondere auch die Anzahl der weiblichen Auszubildenden zu berücksichtigen war, erlebt, daß entsprechende Erlasse seitens der Landesregierung wieder aufgehoben worden sind. Wir sind der Meinung, daß die bisher vertretene Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit hat. Wir werden alles daran setzen, daß mit der Verhinderung von vergabefremden Aspekten ein zusätzlicher Beitrag zur Vermeidung weiterer Bürokratisierung geleistet wird, ein Ziel, das im übrigen mehrfach in der Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck kommt.

Az.: II/1 608-00

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