Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 616/2007 vom 20.09.2007

Vergaberecht und Abforderung von Gewerbezentralregisterauszügen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) am 14.09.2007 (vgl. BGBl. 2007 Teil I, Nr. 47 vom 13.09.2007) ist eine Neuregelung zur Einholung von Gewerbezentralregisterauszügen in Vergabeverfahren eingeführt worden.
Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) ist am 14.09.2007 in Kraft getreten. Mit den Art. 4a und 21a werden § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes beziehungsweise § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geändert.
Bislang mussten Unternehmen bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Bauaufträge einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein durfte, vorlegen, um den Auftraggebern ihre Zuverlässigkeit nachweisen zu können. Der mit der Beantragung und Vorlage verbundene Aufwand für die Unternehmen soll nun mit dem MEG II minimiert werden.
Die Neuregelung: Gewerbezentralregisterauszüge nach § 150a der Gewerbeordnung werden ab sofort durch eine Eigenerklärung der Bewerber oder Bieter ersetzt oder/und der öffentliche Auftraggeber fordert selbst die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
In jedem Fall sind öffentliche Auftraggeber, also auch kommunale Auftraggeber, bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 30 000 Euro verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.
Für den Bereich des Bundeshochbaus hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zwischenzeitlich einen Erlass (B 15-O1080-114) veröffentlicht. Danach ist wie folgt zu verfahren:
Bei neuen Vergabeverfahren ist ab sofort grundsätzlich kein Auszug mehr aus dem Gewerbezentralregister von Bewerbern oder Bietern zu fordern.
Mit Blick auf das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB Bund) – Ausgabe 2002 – wird zu § 8 VOB/A (Ziff. 1.2.1) Folgendes formuliert:
„Die Vergabestelle fordert bei Bauaufträgen eine Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder § 6 S. 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen. Bei Auftragssummen ab 30 000 Euro ist für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vom Auftraggeber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung beim Bundeszentralregister anzufordern.
Bei Beschränkten Ausschreibungen mit vorherigem Teilnahmewettbewerb / Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren ist die Erklärung mit dem Teilnahmeantrag zu fordern. Zudem kann auch im Falle einer Erklärung der Auftraggeber jederzeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bundeszentralregister anfordern.“
Die vorstehenden Neuregelungen wirken sich auch auf die Vergabepraxis der Städte und Gemeinden aus. Wie bereits ausgeführt, sind ab sofort öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 30 000 Euro oder mehr verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister an Vergabestellen nach § 150a Abs. 1 Gewerbeordnung werden erteilt durch das
Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn,
Telefon: 0228 / 99 410-40
Telefax: 0228 / 99 41 0-5050
www.bundesjustizamt.de
Vergabestellen können die Anfragen zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über einen Bieter derzeit nur in Papierform, also per Fax oder auf dem Postweg, stellen. Die Auskunft wird auf dem Postweg erteilt. Ein Online-Anfragesystem wird derzeit eingerichtet und voraussichtlich Anfang 2008 zur Verfügung gestellt.
Die für eine Anfrage durch Vergabestellen erforderlichen Formulare können im Internet im Behördenportal des Bundesamtes für Justiz als pdf-Datei heruntergeladen werden und sind dann ausgefüllt per Fax oder Post einzureichen. Der Link zum Behördenportal kann aus Gründen des Schutzes vor Missbrauch nicht veröffentlicht werden und ist von den Vergabestellen jeweils schriftlich per Fax unter 0228 / 99 410-5340 beim Bundesamt für Justiz zu erfragen.
In Anpassung an die erleichterte Nachweisführung für Bauunternehmen nach MEG II umfasst die Präqualifikation PQ-VOB nunmehr ebenfalls nur Eigenerklärungen der Unternehmen, dass Verurteilungen entsprechend der vorgenannten Gesetze nicht vorliegen. Gewerbezentralregisterauszüge selbst werden nicht mehr in die Liste der Nachweise präqualifizierter Bauunternehmen aufgenommen.

Az.: II 608-00 ke/ko

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