Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 553/2007 vom 02.08.2007

Vergaberecht in der Jugend- und Sozialhilfe

Im Rahmen ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag hat die Bundesregierung jüngst ausführlich zum Vergaberecht für Kommunen in der Jugend- und Sozialhilfe Stellung genommen. Im Leistungserbringungsrecht der Kinder- und Jugendhilfe werden demnach „Aufträge“ nicht durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe vergeben. Vielmehr nähmen die Leistungsberechtigten im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII die entsprechenden Einrichtungen und Dienste in Anspruch. Das Instrument der Ausschreibung und die damit verbundene Vergabe von Leistungen an einen bestimmten Anbieter seien mit den Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe nicht vereinbar.

Die Leistungsabwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe erfolge weitgehend im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Danach sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen (§§ 78 a ff. SGB VIII) abgeschlossen worden seien. Die Vereinbarungen seien mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.

Ebenso sei es Ziel des Finanzierungssystems in der Sozialhilfe nach dem SGB XII, durch eine Vergleichbarkeit von Leistung und Vergütung einen Wettbewerb unter den Einrichtungen in Gang zu setzen und die Einrichtungen zu einer wirtschaftlicheren und effizienteren Leistungserbringung anzuhalten. Das SGB XII sehe diesen Wettbewerb vor, damit die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem sozialrechtlichen Wunsch- und Wahlrecht unter den zugelassenen Leistungserbringern wählen können und der individuelle Bedarf erfüllt werden kann.

Seit 1999 regelten die §§ 75 ff. SGB XII dementsprechend, dass die vom Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten bewilligten konkreten Leistungen nicht im Einzelfall beschafft, sondern im Wege des sog. Konzessions-Modells mit den Leistungserbringern öffentlich-rechtliche Verträge über Art, Umfang und Qualität von Leistungen und ihre Vergütung abgeschlossen werden. Es entstehe damit auch im Bereich der Sozialhilfe ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem, Kostenträger und leistungserbringender Einrichtung. Eine Ausschreibung im Wege des sog. Vergabeverfahrens sei danach auch hier nicht möglich, weil dieses entgegen den Strukturprinzipien des SGB XII nicht vorsehe, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer entsteht, sondern lediglich ein Vertragsverhältnis jeweils bilateral zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer und den Kostenträgern geschlossen wird.

Az.: III 805

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