Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 72/2021 vom 18.02.2021

Vergaberecht: Berufsfeuerwehr Köln darf Software aus Berlin nutzen

Die Berufsfeuerwehr in Köln darf die Berliner Leitstellensoftware „IGNIS-Plus“, die sie seit Anfang 2020 nutzt, weiter betreiben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied endgültig, dass das Land Berlin und die Stadt Köln weiter kooperieren dürfen (Beschluss vom 3. Februar 2021 - VII Verg 25/18).

Berlin hatte Köln die eigens für die Berliner Feuerwehr programmierte Software unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Hiergegen wehrte sich ein Konkurrent des Herstellers mit dem Argument, die Stadt Köln hätte die Beschaffung der Software ausschreiben müssen, unterlag aber in erster Instanz. Das OLG Düsseldorf setzte in zweiter Instanz das Beschwerdeverfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor. Darüber haben wir bereits mit Mitteilung Nr. 440/2020 berichtet.

Der EuGH urteilte am 28. Mai 2020 (C-796/18), dass die Kombination aus Softwareüberlassung und -kooperation zwar als entgeltlicher öffentlicher Auftrag grundsätzlich ausschreibungspflichtig ist. Die Ausschreibungspflicht entfalle aber ausnahmsweise im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit. Öffentliche Auftraggeber dürften in Bezug auf die Einsatzleitsoftware ihrer Berufsfeuerwehren grundsätzlich ohne Ausschreibung zusammenarbeiten, sofern dadurch kein privates Unternehmen bevorzugt werde (ungeschriebenes Besserstellungsverbot). Dazu müssten öffentliche Auftraggeber fairen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt herstellen, wenn sie Folgeleistungen wie die Anpassung, Implementierung, Pflege und Weiterentwicklung der Software beschaffen.

Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 3. Februar 2021 (VII Verg 25/18) nun, dass die Stadt Köln diese Vorgaben eingehalten hat. Denn sie war bereit, Bietern im Vergabeverfahren über die Folgeleistungen den Quellcode der Software und zugehörige Informationen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft Klarheit. Städte und Gemeinden dürfen der Entscheidung zu Folge ohne Vergabeverfahren bei allen Tätigkeiten zusammenarbeiten, die zur wirksamen Aufgabenerfüllung beitragen. Weitreichende Bedeutung hat die Entscheidung auch als Handlungsanweisung für die Verwaltung, wenn sie Folgeleistungen zu einer Bestands-Software beschafft. Sie muss im Vergabeverfahren ausreichend informieren, so dass sich dritte Unternehmen einarbeiten können. Den wirtschaftlichen Einarbeitungsaufwand müssen diese Unternehmen dagegen selbst tragen.

Az.: 21.1.1.3-003/010 we

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