Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 389/2022 vom 22.06.2022

Vergabekammer Westfalen problematisiert Anwendbarkeit der Bereichsausnahme im Rettungsdienst

Mit Beschluss vom 15.06.2022 hat die Vergabekammer Westfalen entschieden, dass die Bereichsausnahme im Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen nach ihrer Auffassung keine Anwendung finden könne. Folgt man dieser Auffassung, könnten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die anerkannten Hilfsorganisationen nicht privilegieren. Sie müssten, wenn sie den Rettungsdienst nicht vollständig selbst durchführen wollen, das Vergaberecht berücksichtigen (Vergabekammer Westfalen, Beschl. v. 15.06.2022, Az. VK 1 - 20/22).

Die Vergabekammer Westfalen stützt sich in ihrer Entscheidung auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 RettG NRW, wonach der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben „(…) die Durchführung des Rettungsdienstes (…) auf anerkannten Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen“ kann.

Auf der anderen Seite kann gleichwohl aus einer Gesamtschau der Vorschriften des RettG NRW und des BHKG NRW, die auf das Gesamtsystem aus „Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr“ abheben, eine - im Lichte des Rechtsgedankens der Bereichsausnahme zulässige - Privilegierung der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Beauftragung mit rettungsdienstlichen Aufgaben hergeleitet werden. Diese Ansicht ist gültige Erlasslage in NRW und wird auch im einschlägigen Schrifttum so vertreten. Insoweit bestehen gegen die Argumentation der Vergabekammer Westfalen ernsthafte rechtliche Bedenken. Eine rechtssichere Lösung der Problematik bestünde in einer Klarstellung der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme im Gesetzestext des RettG NRW.

Der Beschluss der Vergabekammer Westfalen ist noch nicht rechtskräftig. Er bindet daher nur die Parteien des konkreten Rechtsstreites. Darüber hinaus entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf statthaft. Dieses Gericht hat bisher keine Zweifel an der Gültigkeit einer Privilegierung der anerkannten Hilfsorganisationen durch eine Anwendung der Bereichsausnahme nach nordrhein-westfälischem Landesrecht geäußert. Aus Sicht der Geschäftsstelle sollte daher zunächst die Entscheidung des OLG Düsseldorf abgewartet werden.

Az.: 28.6.1-002/016 we

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