Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 530/2017 vom 19.07.2017

Vergabekammer Sachsen zu Vergaberecht bei Abwasserkonzession

Die Vergabekammer (VK) Sachsen hat sich mit Beschluss vom 12. April 2017 (1 SVK 003-17, rechtskräftig) mit der Konzessionsvergabe im Trinkwasser- und Abwasserbereich beschäftigt. Die Vergabekammer hat festgestellt: Wird neben einer Trinkwasserkonzession gleichzeitig auch eine damit „im Zusammenhang stehende“ Abwasserkonzession vergeben, so ist der diesbezügliche Beschaffungsvorgang gemäß § 149 Nr. 9b) bb) GWB vom Vergaberecht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Vergabekammer hierfür sei nicht gegeben.

Die Kammer hat ferner ausgeführt, dass es keinen rechtlichen Grund gibt, der dafür spricht, dass der Ausnahmetatbestand des § 149 Nr. 9b) bb) GWB eingreift, sofern ein baulich-technischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser besteht. Vielmehr könne das Vorliegen von organisatorischen oder unternehmerischen Zusammenhängen zwischen der Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung reichen, um einen im Sinne des § 149 GWB notwendigen Zusammenhang zu begründen.

Entscheidend ist mithin, dass die vom Auftraggeber dargelegten Argumente zur Begründung eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Trinkwasserversorgung insgesamt nachvollziehbar, objektiv und willkürfrei zu bewerten sind.

Anmerkung

Die Vergabekammer hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Vergabefreiheit sogar unter Berücksichtigung der Beauftragung des Konzessionärs mit - jeweils - weiteren Leistungen besteht. Die Vergabestelle hatte die Konzessionsvergabe der Trinkwasserversorgung mit Auftragsanteilen der Löschwasservorhaltung verbunden. Ebenso war sie mit Blick auf Leistungen der Straßenentwässerung bei der Konzession für die Abwasserentsorgung verfahren. Die Vergabekammer ging jeweils von der objektiven Untrennbarkeit der Leistungen aus, so dass gemäß § 111 Abs. 4 GWB auf eine gesonderte Ausschreibung dieser Leistungen verzichtet werden konnte.

Die rechtskräftige Entscheidung der Vergabekammer belegt, dass im Falle der Vergabe von Trinkwasser- und Abwasserkonzessionen grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Sofern zwischen den Leistungsbereichen ein unmittelbarer organisatorischer Zusam-menhang besteht, kann eine Vergaberechtsfreiheit vorliegen. Erforderlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung.

Az.: 21.1.4.4-002/002 gr

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