Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 79/2011 vom 23.12.2010

Vergabekammer Nordbayern zur Zulässigkeit so genannter Kopplungsangebote

Die VK Nordbayern hat mit Beschluss vom 30. September 2010 (21 .VK-3194-33/10) zur Zulässigkeit von Kopplungsangeboten Stellung genommen. 

Vergaberechtliche Kopplungsangebote sind nach einer Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall am vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot messen lassen. Insbesondere muss eine Manipulationsmöglichkeit des Bieters auf einen vorangegangenen Wettbewerb ausgeschlossen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sich das Kopplungsangebot auch auf ein Einzellos bezieht, das bereits eröffnet ist und von dem bekannt ist, welchen Rang der Bieter einnimmt. Dann darf der Bieter seine Stellung in diesem Wettbewerb durch ein Kopplungsangebot nicht verbessern können.

Ein Auftraggeber schrieb Entsorgungsdienstleistungen im Verhandlungsverfahren europaweit aus und teilte den Auftrag bei der Ausschreibung in drei Lose auf. Ein Bieter unterbreitete ein Angebot für alle drei Lose und bot für jedes Los einen Nachlass an, der für den Fall gelten sollte, dass er den Zuschlag für alle drei Lose erhält. Die Vergabestelle wertete den Nachlass nicht, weil es sich dabei um ein unzulässiges Kopplungsangebot handle. Dagegen wandte sich der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag.

Der für die Lose 1 - 3 angebotene Nachlass muss bei der Angebotswertung berücksichtigt werden, so die VK Nordbayern. Es liegt hier ein sog. Kopplungsangebot vor, also ein Angebot, das nur unter der Bedingung gelten soll, dass der Bieter zugleich den Zuschlag für ein im Rahmen einer anderen Ausschreibung abgegebenes Angebot oder für ein anderes Los derselben Ausschreibung erhält. Die Vergabekammer hält solche Kopplungsangebote grundsätzlich für zulässig, es sei denn, durch das Kopplungsangebot besteht die Möglichkeit, dass ein vorangegangener Wettbewerb manipuliert wird. Dies wäre hier insbesondere der Fall gewesen, wenn die Angebote für die Lose 1 und 2 bei Abgabe des Angebots für das Los 3 bereits eröffnet gewesen wären und bereits festgestanden hätte, auf welchem Rang die Angebote für die Lose 1 und 2 liegen. Denn dann könnte sich der Bieter in der bereits abgeschlossenen Wertung der Lose 1 und 2 "nach vorne schieben", indem er für das Los 3 ein extrem günstiges Angebot abgibt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit bezuschlagt werden würde. Hier wurden indes die Angebote für alle drei Lose gleichzeitig eröffnet. 

Az.: II/1 608-00

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