Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 400/2006 vom 18.05.2006

Vergabegrundsätze des NRW-Innenministeriums

Nach Abschluss des 2. Modellversuchs „Befreiung von den Vorschriften der VOB/A 1. Abschnitt“ hat das Innenministerium die Vergabegrundsätze gem. § 25 GemHaushVO überarbeitet. Dieser Erlass regelt die Anwendung des Vergaberechts unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte, d.h. der Schwellenwerte gem. § 2 Vergabeverordnung, die zu einer Durchführung von Vergabeverfahren mit europaweiter Publizität verpflichten (200.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 5 Mio. Euro für Bauaufträge).

Kern der Neuregelung der Vergabegrundsätze ist die Einführung einer Wertgrenzenregelung. Danach sind künftig freihändige Vergaben von Aufträgen ohne weitere Begründung im Einzelfall bis zu einem Auftragwert von 30.000 Euro zzgl. MWSt zulässig.

Eine beschränkte Ausschreibung ist ohne weitere Einzelbegründung zulässig, sofern der Auftragswert unterhalb der folgenden Werte bleibt:

- 300.000 Euro (netto) im Tiefbau
- 150.000 Euro (netto) für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Mauerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
- 75.000 Euro (netto) für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Erfüllung der einschlägigen Tatbestände weiterhin möglich (vgl. § 3 VOB-A).

Wir weisen darauf hin, dass sich die o.g. Wertgrenzen jeweils auf die einzelnen Gewerke beziehen und nicht auf die Baumaßnahme insgesamt. Maßgeblich ist also nicht das Gesamtauftragsvolumen für die Baumaßnahme sondern der Auftragswert für jedes einzelne Gewerk.

Der Runderlass des Innenministeriums vom 22.03.2006 steht in unserem Intranet unter der Rubrik Fachinformationen und Service, Fachgebiet Bauen und Vergabe, zur Verfügung.

Az.: II 608 - 12

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