Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 655/2005 vom 29.07.2005

Vergabe von Versicherungsleistungen an die GVV-Kommunalversicherung

Seit Jahren ist rechtlich umstritten, ob die Vergabe von Versicherungsdienstleistungen durch die Gemeinden an die GVV-Kommunalversicherung dem Vergaberecht unterliegt oder ob es sich hier um ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft handelt, weil die GVV als kommunale Selbsthilfeeinrichtung anzusehen ist. Der Städte- und Gemeindebund hat bislang die Ansicht vertreten, dass ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft vorliegt, weil die GVV-Kommunalversicherung als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kommunale Selbsthilfeeinrichtung anzusehen ist, die den Kriterien des sog. „Teckal-Urteils des EuGH vom 18. November 1999 entspricht (Az.: C-107/98).


Die Geschäftsstelle hat Anfragen der Kommunen aber immer darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine strittige Rechtsfrage handelt, für die noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Die Geschäftsstelle hat die Mitgliedskommunen immer darauf hingewiesen, dass die Gemeinden unabhängig von den vergaberechtlichen Fragen natürlich die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft zu beachten haben (§ 75 Abs. 2 GO). Selbst wenn die Vergabe von Versicherungsdienstleistungen an die GVV-Kommunalversicherung ohne Ausschreibung möglich wäre, ist es geboten, den Markt zu erkunden und den günstigsten Bieter zu suchen. Ein solches Verfahren wird allerdings einfacher ablaufen, als eine detaillierte Ausschreibung nach VOL, die bei Auftragswerten ab 200.000 Euro ja europaweit erfolgen müsste.

In einem neuen Urteil vom 15.07.2005 hat das Oberlandesgericht Köln die Ansicht vertreten, dass Versicherungsverträge von Kommunen mit der GVV-Kommunalversicherung nicht unter das Privileg des „Inhouse-Geschäfts“ fallen, also eine Auftragserteilung ohne Beachtung des Vergaberechts also nicht zulässig sei. Vielmehr sei in der Regel eine öffentliche Ausschreibung geboten. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zugelassen. Es ist anzusehen, dass die GVV-Kommunalversicherung Revision einlegen wird und eine Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen wird.

Für Einzelheiten wird auf den Schnellbrief Nr. 86/2005 vom 28.07.05 an die Mitgliedskommunen hingewiesen.






Az.: II schw/g

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