Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 336/2007 vom 27.04.2007

Verfassungsrechtliche Prüfung steuerlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Fragen zur Prüfung vorgelegt:

„Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass

1. Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragssteuer unterliegen und

2. nicht gewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmen als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen?

Maßgeblich ist das Streitjahr 1988.“


Der Erste Senat des BVerfG hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Städtetag die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme vom 26.04.2007 ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Gewerbesteuer“ abrufbar.

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass nur Gewerbebetriebe, nicht aber die selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG sowie die Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Die Gewerbebetriebe und die freien Berufe weisen gewisse Ähnlichkeiten sowie auch Unterschiede auf. Von Verfassungswegen sind deshalb sowohl die Einbeziehung der freien Berufe als auch deren Herausnahme aus der Gewerbesteuer möglich. Beide Alternativen liegen innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes.

Auch die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Umqualifizierung von nichtgewerblichen Einkünften der Gesellschaften bürgerlichen Rechtes in gewerbliche Einkünfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zu der steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern ist durch gesellschaftsrechtliche Vorgaben sowie dem Zweck, die Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften zu vereinfachen und Missbrauch zum Schutze des Gewerbesteueraufkommen zu vermeiden, gerechtfertigt.

Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir informieren.

Az.: IV/1 932-00/1

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