Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 76/1999 vom 05.02.1999

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Mit Schnellbrief vom 2. Juli 1998 und in den Mitteilungen vom 20. Juli 1998 (lfd. Nr. 374) hatten wir Sie über den zweiten Versuch des Niedersächsischen Finanzgerichts informiert, über einen Vorlagebeschluß eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer herbeizuführen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 24. Juni 1998) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer einstimmig als unzulässig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat es erneut abgelehnt, sich mit der Frage, ob die Gewerbeertragsteuer verfassungsgemäß ist, inhaltlich zu befassen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluß vom 17. November 1998 (Az.: 1 BvL 10/98):

"Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer als solche in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht. Eine erneute Vorlage ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Jedoch sind an die Begründung einer zweiten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Sie muß von der Entscheidung des BVerfG ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll.

Diesen Anforderungen hat – wie die Kammer ausführt – der Vorlagebeschluß in bezug auf die zur Überprüfung gestellten Vorschriften über die Gewerbeertragsteuer nicht genügt.

Soweit der Vorlagebeschluß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellt, ist die Vorlage bereits deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Vorlage nicht feststand, daß es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommt."

Az.: IV-932-00/1

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