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StGB NRW-Mitteilung 571/2017 vom 29.08.2017

Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Sperrklausel

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber informiert, dass am 24. Oktober 2017 über die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in einem Organstreitverfahren mündlich verhandelt wird. Antragstellerinnen sind die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Sie haben geltend gemacht, der Antragsgegner habe ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit als politische Parteien verletzt, da er durch das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen eingeführt habe. 

Durch das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz wurde ein neuer Art. 78 Abs. 1 Satz 3 in die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen eingefügt. Die Regelung bestimmt, dass Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2,5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Parteien und Wählervereinigungen mit einem geringeren Stimmenanteil erhalten danach auch dann keinen Sitz in der jeweiligen Kommunalvertretung, wenn ihnen dieser nach dem Wahlergebnis rechnerisch zustünde.
Es ist angekündigt, dass an dem Tag der mündlichen Verhandlung noch kein Urteil ergehen wird, sondern dieses in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet wird.

Az.: 13.2.4-001/003

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