Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 178/1997 vom 05.04.1997

Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 1996/angestrebte verfassungsgerichtliche Überprüfung des GFG 1997

In Sachen Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 1996/angestrebte verfassungsgerichtliche Überprüfung des GFG 1997 haben wir uns mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben vom 11.03.1997 an den Innenminister gewandt:

"In der vorgenannten Angelegenheit dürfen wir darauf hinweisen, daß 186 Städte und Gemeinden Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 1996 erhoben haben. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem AZ: VerfGH 16/96 geführt.

Hinsichtlich der Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide über die Schlüsselzuweisungen 1996 wird aus dem Kreis unserer betroffenen Mitgliedsstädte und -gemeinden nun verstärkt die Frage an uns herangetragen, ob die Verfahren bis zur Entscheidung über die verfassungsgerichtliche Überprüfung des GFG 1996 ausgesetzt werden. Aus diesem Grund wären wir Ihnen, sehr geehrter Herr Minister Kniola, für einen entsprechenden Hinweis sehr verbunden.

Mit Blick auf die aus der Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt resultierenden Strukturveränderungen des GFG 1997 haben wir unseren betroffenen Mitgliedsstädten und -gemeinden zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfohlen, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 1997 Widerspruch mit dem Hinweis darauf einzulegen, daß

- das Verfahren bis zur Entscheidung über die verfassungsgerichtliche Überprüfung des GFG 1996 bzw. der angestrebten verfassungsgerichtlichen Überprüfung des GFG 1997 auszusetzen ist und

- die Zahlungen aufgrund des Bescheides über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 1997 trotz Einlegung des Widerspruchs unter Vorbehalt zu erbringen sind.

Die individuelle Betroffenheit/Widerspruchsbefugnis der betroffenen Städte und Gemeinden liegt in zweifacher Hinsicht vor:

- Soweit sich bei Beibehaltung der 1995 geltenden Berechnungsstrukturen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem für die einzelnen Städte und Gemeinden höhere Schlüsselzuweisungen ergeben hätten, wird die Differenz nach § 20 Abs. 2 GFG 1997 nur noch zu zwei Dritteln ausgeglichen. Hieraus folgt, daß eine "Verlierergemeinde" aufgrund der Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt in ihren Rechten betroffen ist, weil die Anpassungshilfe die Verluste nur noch zu zwei Drittel kompensiert.

- Für die Schlüsselzuweisungen steht im GFG 1997 ein Betrag in Höhe von 8.401,5 Mio DM zur Verfügung. Für die Anpassungshilfe zum Ausgleich der Strukturveränderungen aufgrund der Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt ist vorab aus der Schlüsselmasse ein Betrag in Höhe von 150 Mio DM abgezweigt worden. Wäre nun das ifo-Gutachten im Zuge des GFG 1997 nicht in einem zweiten Schritt umgesetzt worden, hätte für die Schlüsselzuweisungen 1997 der höhere Betrag von 8.551,5 Mio DM zur Verfügung gestanden, der alsdann nach den für das GFG 1995 geltenden Strukturen verteilt worden wäre.

Vor dem Hintergrund der angestrebten verfassungsgerichtlichen Überprüfung der aus der Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt resultierenden Strukturveränderungen des GFG 1997 wären wir Ihnen, sehr geehrter Herr Minister Kniola, sehr dankbar, wenn Sie gegenüber den Bezirksregierungen darauf hinwirken würden, daß in allen Widerspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird, bis durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfassungsmäßigkeit des GFG 1997 geprüft worden ist.

Hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des GFG 1997 wird von unserer Seite aus avisiert, das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das GFG 1997 als Pilotverfahren durchzuführen."

Az.: V/1-902/17-0

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