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StGB NRW-Mitteilung 147/2007 vom 21.02.2007

Verfassungsbeschwerde zu Bundestagswahl

Der Physiker Ulrich Wiesner hat nach der Ablehnung seiner Wahleinsprüche gegen die letzte Bundestagswahl wegen des Einsatzes von Wahlcomputern (vgl. StGB NRW-Mitteilung 10/2007) Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2BvC 3/07, siehe www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85615).

Wiesner bemängelt, dass durch den Einsatz der Geräte der Firma Nedap gegen Wahlgrundsätze (u.a. Öffentlichkeit, Verhinderung einer wirksamen Wahlprüfung) verstoßen wurde. Konkret kritisiert er, dass ein Großteil der Wahl (Auszählung, Entscheidung) durch den Einsatz der Geräte nicht einsehbar und damit nicht öffentlich war. Zudem habe die Sachherrschaft der Wahl nicht bei den Wahlbehörden gelegen. Die Software der Geräte und deren Tauglichkeit waren nicht offengelegt und daher nicht kontrollierbar, so Wiesner.

Kritisiert wird auch die Begründung der negativen Entscheidung des Bundestags zu den Wahleinsprüchen. So hieß es damals, dass der Einspruchsführer nur theoretische, keine konkreten Verdachtsmomente belegen konnte. Genau dies sei jedoch laut Wiesner durch die nicht offengelegte Software eben nicht möglich.

Az.: I/2 024-65

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