Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 659/2002 vom 05.11.2002

Verfassungsbeschwerde gegen Zweitwohnungssteuer

Im Rahmen des beim Bundesverfassungsgericht derzeit anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer (1 BvR 1232/00 –, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 11 C 12.99 – ZKF 2000, S. 231) hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme genutzt. Auf dem Prüfstand steht hier die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Hannover. Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berührt die bisherige Besteuerungspraxis vieler Kommunen hinsichtlich der aus Anlaß der Berufstätigkeit genutzten Zweitwohnungen (sog. Erwerbszweitwohnungen) und der Abgrenzung der Haupt- von der Zweitwohnung durch die Anknüpfung an die Vorschriften des Melderechts.

Der Beschwerdeführer begründet in der anhängigen Verfassungsbeschwerde die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG damit, daß er die besteuerte Zweitwohnung ausschließlich aus Anlaß seiner Berufstätigkeit nutze. Die Wohnung diene der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung. Sie dürfe ebenso wenig besteuert werden wie die nach bisheriger Auffassung des Bundesverfassungsgerichts steuerfreien reinen Kapitalanlagen-Wohnungen. Außerdem führe die unwiderlegbare Vermutung des Familienwohnsitzes als Hauptwohnsitz in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZwStS Hannover als Anknüpfung an § 8 Abs. 1 Nr. 1 NMG zu einer unzulässigen Benachteiligung verheirateter Berufstätiger, da diese ihren Haupt- und Nebenwohnsitz nicht wie Unverheiratete frei festlegen könnten.

In der abgegebenen Stellungnahme hat der DStGB die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von sog. Erwerbszweitwohnungen im Hinblick auf den Begriff der "örtlichen Aufwandsteuer" des Art. 105 Abs. 2 a GG, auf die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, das Gebot der Steuergerechtigkeit und die Anknüpfung an melderechtliche Vorschriften ausführlich begründet und sich für die Beibehaltung der bisherigen Besteuerungspraxis in den meisten Kommunen eingesetzt.

Neben den vorwiegend betroffenen Fremdenverkehrsgemeinden haben in der letzten Zeit auch einige größere Städte die Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer genutzt. Die Zweitwohnungssteuer soll zumindest zu einem Teil die Belastungen der Kommunen im Hinblick auf die für alle Einwohner vorzuhaltende Infrastruktur kompensieren. Die Zweitwohnungsinhaber sind nicht in gleicher Weise wie die Einwohner mit Hauptwohnsitz über die Gewerbesteuer, den gemeindlichen Teil an der Einkommensteuer und über den Finanzausgleich an der Finanzausstattung der Kommunen beteiligt.

Das seit ihrer Einführung zunächst kontinuierlich gestiegene Steueraufkommen der Zweitwohnungssteuer stagniert seit einigen Jahren bzw. ist wieder gesunken. Dies ist zum Teil auf die als Nebeneffekt durchaus beabsichtigte Bereinigung der melderechtlichen Verhältnisse der Einwohner zurückzuführen. Bundesweit fielen für das Jahr 2000 nach Information des BMF 43,1 Millionen EURO an Zweitwohnungssteuer an. Die Zweitwohnungssteuer hat jedoch vor dem Hintergrund des kommunalen Steuererfindungsrechts und der Selbstverwaltungsgarantie nach wie vor eine Bedeutung für die Finanzausstattung der Städte und Gemeinden.

[Quelle: DStGB Aktuell 3902 v. 27.09.2002]

Az.: IV/1 933-02/0

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