Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 159/2004 vom 02.02.2004

Verfassungsbeschwerde gegen Krankenhausinvestitionsumlage

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13. Januar 2004 die von den Städten Halle/Westfalen und Monschau mit Unterstützung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Beteiligung der nordrhein-westfälischen Kommunen an den Kosten für Krankenhausinvestitionen (Krankenhausinvestitionsumlage) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser für die Kommunen enttäuschenden Entscheidung ist ein Aufrechterhalten der Widersprüche gegen die Heranziehungsbescheide aus Sicht der Geschäftsstelle nicht zweckmäßig.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2002 wurde § 19 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) wie folgt geändert:

"(1) Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag gefördert. Die Förderung wird durch Zuschüsse und Zuweisungen gewährt. Die Gemeinden werden an den im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in Höhe von 20 vom Hundert beteiligt. Für die Heranziehung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG). Eine Verrechnung mit Leistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ist möglich."

Der Städte- und Gemeindebund hatte diese so genannte Krankenhausinvestitionsumlage bereits im Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich abgelehnt, weil sie lediglich dazu diente, den Landeshaushalt auf Kosten der Kommunen zu entlasten.

Eine Reihe von Mitgliedstädten und -gemeinden hatte die Geschäftsstelle gebeten, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Kosten der Krankenhausinvestitionen zu prüfen. Die von den Kommunen eingelegten Rechtsbehelfe konnten nur Erfolg haben, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 19 Abs. 1 KHG) ihrerseits verfassungswidrig ist.

Diese Prüfung warf schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf, zu denen die Rechtsprechung bislang noch nicht Stellung genommen hatte. Dies betraf insbesondere die Frage, ob eine schlichte Kostenverlagerung zu Lasten der Kommunen ohne Änderung der Aufgabe das Konnexitätsgebot des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NW verletzt. Zudem kam eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Betracht, da alle Kommunen unterschiedslos herangezogen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits unmittelbar als (Mit-)Träger eines Krankenhauses Investitionsausgaben tätigen.

Gestützt auf ein Rechtsgutachten des Bielefelder Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Johannes Hellermann, zu dessen solidarischer Mitfinanzierung sich über 250 Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes bereit erklärt hatten, haben die Städte Halle/Westfalen und Monschau am 30. Dezember 2002 eine gegen § 19 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 6 KHG NRW gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW eingelegt.

Zentrale Aussagen aus der Begründung des Beschlusses

Nach Rücksprache mit dem Prozessbeauftragten scheinen der Geschäftsstelle die folgenden drei Punkte aus der Begründung des Beschlusses von zentraler Bedeutung zu sein:

(1) Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs bezieht die Krankenhausumlagepflicht „sich nicht auf eine den Kommunen fremde Aufgabe, sondern auf eine (auch) ihnen obliegende, eigene Aufgabe, für die sie entsprechend eine finanzielle Mitverantwortung tragen“ (Beschluss, S. 12). Die öffentliche Förderung der Krankenhausinvestitionen sei „Teil der umfassenden Sachaufgabe der Krankenhausversorgung der Bevölkerung“ und diese „eine Angelegenheit ..., die auch der örtlichen Gemeinschaft obliegt“ (Beschluss, S. 12). Das KHG NRW nehme „eine differenzierte Zuordnung der im Bereich der Krankenhausversorgung im Einzelnen anfallenden Aufgaben vor“ (Beschluss, S. 12), wonach die Kommunen in zweifacher Weise mitwirkten: durch die subsidiäre Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Krankenhäuser und durch eine - auch die hiervon ausgenommenen Gemeinden treffende - „weitere im KHG NRW verankerte wesentliche Mitwirkungspflicht ...: Gemäß ... § 19 Abs. 1 KHG NRW haben sich alle Gemeinden an der Krankenhausfinanzierung zu beteiligen“ (Beschluss, S. 13).

(2) Es sei nicht dargetan, dass durch die Umlage den Kommunen die finanzielle Grundlage für eine ausreichende, eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit entzogen würde. Die Haushaltslage der Kommunen sei ohne Zweifel angespannt, doch gelte dies ebenso offenkundig für das Land (Beschluss, S. 16 f.).

(3) Das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot sei gewahrt. Insbesondere hebt der Verfassungsgerichtshof auch insoweit darauf ab, dass der Heranziehung aller Gemeinden zur Umlage die allen Gemeinden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW obliegende Mitverantwortung für die Krankenhausversorgung zugrunde liege (Beschluss, S. 18 f.).

Einzelheiten der Entscheidung und Bewertung

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter "Fachinformation und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Krankenhausinvestitionsumlage" abrufbar. Eine Bewertung des Beschlusses durch die Geschäftsstelle des StGB NRW findet sich in dem Schnellbrief Nr. 11/2004 vom 28.01.2004, der ebenfalls im Intranet-Angebot des StGB NRW abrufbar ist.

Fazit

Die Entscheidung zur Krankenhausinvestitionsumlage belegt, dass die Landesverfassung – zumindest in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof – keinen wirksamen Schutz gegen Kostenverlagerungen vom Land auf die Kommunen bei Aufgaben mit gemischten Zuständigkeiten bietet. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle wird dieses Manko auch nicht durch die Einführung eines strikten Konnexitätsprinzips in der Form des derzeit diskutierten Gesetzentwurfs behoben. Der Städte- und Gemeindebund wird dieses Problem im Anhörungsverfahren aufgreifen.

Az.: IV/1 902-01/6

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