Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 238/2009 vom 20.04.2009

Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für ein selbst genutztes Hausgrundstück gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Verfahren hatten die Eltern von drei Kindern die Auffassung vertreten, dass die Grundsteuer auf selbst genutzte Immobilien wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verfassungswidrig sei, da sie ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bürgers erhoben werde. Eine fünfköpfige Familie werde genauso wie kinderlose Personen herangezogen.

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid waren vor den Fachgerichten ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführer hatten zuvor weder den ergangenen Einheitswertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts mit Erfolg angefochten.

Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Nichtannahmebeschluss den Charakter der Grundsteuer als Objektsteuer, die gerade nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen abstellt.

In seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 - AZ: 1 BvR 1334/07 - führt das Bundesverfassungsgericht einleitend aus, dass die Erhebung der Grundsteuer jedenfalls dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur der Verfassung entspricht. Dies ergibt sich bereits aus der mehrfachen ausdrücklichen Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 GG. Das steht zudem im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Erhebung der Grundsteuer als solche verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet.

Grundsteuer als Objektsteuer: persönliche Leistungsfähigkeit bleibt unberücksichtigt

Gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers (ob nun fünfköpfige Familie oder kinderlos) erhoben wird, denn dies entspricht ihrem Charakter als Objektsteuer. Das Objektsteuerprinzip besagt: Das Steuerobjekt selbst (bei der Grundsteuer: der Grundbesitz; bei der Gewerbesteuer: der Gewerbebetrieb) soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werden. Es wird deshalb gerade nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt.

Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden

Von den Beschwerdeführern darüber hinaus behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Grundstückseigentümer führt, konnten im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Diese Rügen richten sich vielmehr gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide (Einheitswertbescheid/Grundsteuermessbescheid) des Finanzamts. Sofern diese nicht mit Erfolg angefochten werden, ist die Gemeinde im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide, die die Grundstücksbewertung abschließend regeln, gebunden. Die Gemeinde hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Steuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag.

Der Beschluss kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de) abgerufen werden.

Az.: IV/1 931-00

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