Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 684/2005 vom 13.09.2005

Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer

Am 01.08.2005 wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Grundsteuerrechts eingereicht. Es geht dabei um die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkommenserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Soll-Ertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handele.

Das Verfahren (Az.: I BvR 1644/05) wird von den Beschwerdeführern medial begleitet und vom Deutschen Steuerberaterverband ebenfalls öffentlichkeitswirksam unterstützt. Informationen über die Argumentation der Beschwerdeführer und zum Verfahrensstand sind abrufbar unter www.grundsteuer.com.

Nach § 93 a Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bisher noch nicht entschieden worden. Wann die Entscheidung getroffen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

In Ergänzung zu den Ausführungen in dem Schnellbrief Nr. 99 v. 24.08.2005, mit dem wir bereits über die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer und die Auswirkungen auf die kommunale Praxis informiert hatten, möchten wir im Folgenden weitere Informationen zum rechtlichen Umgang mit Widersprüchen gegen Grundsteuerbescheide geben:

Für den Fall, dass Steuerschuldner unter Hinweis auf das laufende Verfahren Widerspruch gegen Steuerbescheide einlegen, können folgende Empfehlungen gegeben werden:

Mit der Argumentation der Verfassungswidrigkeit des Grundsteuerrechts kann nur gegen den Grundlagenbescheid vorgegangen werden. Die Grundlagenbescheide werden aber in den allermeisten Fällen bestandskräftig sein, da sie - anders als die Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuer - nicht jedes Jahr neu ergehen. Ein neuer Grundlagenbescheid wird nur bei Neuveranlagung, z. B. nach Eigentümerwechsel, erlassen.

Mit dem Folgebescheid ist die Gemeinde als Steuerbehörde an die Angaben bzw. die Veranlagung aus dem Grundlagenbescheid gebunden. Insofern gibt es bezüglich der Frage des Entstehens der Grundsteuerschuld für die Gemeinde keine eigenen Entscheidungsspielräume. Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide (Folgebescheide) mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das Grundsteuerrecht sind daher u. E. als unbegründet zurückzuweisen. In dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid können nämlich keine Einwendungen mehr gegen Feststellungen in dem Steuermessbescheid erhoben werden, vgl. hierzu auch § 351 AO.

In den Fällen, in denen Einspruch gegen den Steuermessbescheid eingelegt worden ist, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Steuermessbescheid hemmt weder dessen Vollziehung noch die Vollziehung des hierauf beruhenden Steuerbescheids. Die Gemeinde kann deshalb den Steuerbescheid erlassen und die darin festgesetzten Steuern ohne weitere Einschränkung einziehen, wenn der Steuermessbescheid wegen eines Einspruchs noch nicht bestandskräftig geworden ist. Wenn allerdings die Vollziehung des Steuermessbescheids ausgesetzt worden ist, muss auch die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der erlassene Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden war (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. v. 19.04.1968, BStBl. 1968, Band 2, S. 538).

Für den Fall des Vorliegens eines Einspruchs gegen den Steuermessbescheid kommt es also darauf an, ob das Finanzamt die Vollziehung des Steuermessbescheides ausgesetzt hat.

Az.: IV/1 931-01

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