Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 88/2006 vom 23.12.2005

Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer

Bezug nehmend auf unseren Schnellbrief Nr. 142 v. 16.12.2005, mit dem wir über den aktuellen Verfahrensstand und eine Handlungsempfehlung informiert hatten, möchten wir im Nachgang eine ergänzende Empfehlung aussprechen:

In dem Schnellbrief hatten wir über die Besprechung mit den Grundsteuerreferatsleitern von Bund und Ländern zum weiteren Vorgehen bei der Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer informiert. Insbesondere hatten wir darüber berichtet, dass die Referatsleiter auf Nachfrage des DStGB erklärt haben, dass die Finanzämter bei Einsprüchen gegen Messbetrags- bzw. Einheitswertbescheide die Steuerpflichtigen nicht auf das Widerspruchsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde als richtigen Rechtsweg verweisen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Beschlusslage ist es aus unserer Sicht angebracht, dass auch die Gemeinden bei schließlich doch eingelegten Widersprüchen gegen ihre Grundsteuerbescheide nicht auf das Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung verweisen, sondern eine der in dem Schnellbrief dargestellten Alternativen für die weitere Verfahrensweise wählen. Ansonsten steht zu befürchten, dass die Finanzbehörden sich zukünftig nicht an ihre bisherige Beschlusslage gebunden fühlen und ihrerseits auf das Widerspruchsverfahren bei den Gemeinden als statthaftes Rechtsbehelfsverfahren in dieser Sache verweisen. Dadurch würde es zu zusätzlichen Widerspruchsverfahren bei den Gemeinden kommen. Auch im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bürger erscheint es nicht zweckmäßig, wenn diese von Kommunal- und Finanzverwaltung auf den jeweils anderen Rechtsweg verwiesen werden.

Wir empfehlen daher, eventuellen Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Für die Fälle der sog. Vorgreiflichkeit gilt § 94 VwGO. Danach liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie das Ruhen des Verfahrens anordnet oder ob sie in der Sache selbst entscheiden möchte. Aus unserer Sicht ist es in diesem Fall aus verfahrensökonomischen Gründen für die Gemeinden am vorteilhaftesten, bis zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde von einer Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens abzusehen.

Sollte die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden (wovon wir und auch die Finanzverwaltung ausgehen), so könnten die eingelegten Rechtsbehelfe zu diesem Zeitpunkt zurückgewiesen werden. Sollte die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden, bietet es sich in dieser Konstellation an, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erstattungsfälle und ihre negativen Auswirkungen nur auf die Bürger begrenzt werden würden, die Widerspruch eingelegt haben.

Abschließend möchten wir noch auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Städte und Gemeinden die Grundsteuerbescheide nur vorläufig festsetzen können (vgl. § 165 AO). Ein Vorteil dieser Vorgehensweise besteht zwar darin, dass Widersprüche der Bürger vermieden werden. Ein großer Nachteil dieser Lösung besteht aber darin, dass möglicherweise im Fall einer - unwahrscheinlichen - stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Grundsteuer nebst Zinsen allen steuerpflichtigen Bürgern zurückerstattet werden müsste. Insofern wäre an den praktikablen Weg zu denken, in die Vorläufigkeitserklärung den begrenzenden Zusatz aufzunehmen „soweit privat genutztes Wohneigentum vorliegt“.

Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir Sie informieren.

Az.: IV/1 931-01

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