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StGB NRW-Mitteilung 24/1996 vom 20.01.1996

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

1. Nach Beschlußfassung des Präsidiums des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes in seiner Sitzung am 17.11.1995 in Düsseldorf empfiehlt sich auf der Grundlage des Ergebnisses des Gutachtens der Professoren Dr. Schoch und Dr. Wieland die Durchführung eines Musterverfahrens vor dem VGH Nordrhein-Westfalen in Münster gegen das Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz und das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes durch einige ausgewählte Gemeinden. Diese sollten sich zweckmäßiger Weise von den Professoren Dr. Schoch und Dr. Wieland prozessual vertreten lassen.

Aufgrund unseres Schnellbriefes vom 22.11.1995 haben sich zahlreiche Städte und Gemeinden gemeldet, die an der Beteiligung hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde interessiert sind. Es handelte sich dabei überwiegend um Kommunen, die sich auch schon zur finanziellen Beteiligung für die Erstellung des Gutachtens bereit erklärt haben, jedoch meldeten sich auch zahlreiche Kommunen aufgrund hoher finanzieller Belastungen, die sich im Laufe des Jahres herausgestellt haben, erstmals.

Nach Absprache mit Prof. Dr. Wieland erschien es danach angebracht, zum Zwecke des Musterverfahrens mit Unterstützung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes einen repräsentativen Ausschnitt der Kommunen für die Frage der tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auszuwählen und somit auf 10, höchstens 11, Kommunen zurückzugreifen.

Die Geschäftsstelle hat sich aufgrund der eingegangenen Antworten für folgende Kommunen entschieden: Arnsberg, Würselen, Wesel, Sundern, Steinfurt, Dülmen, Datteln, Kreuztal, Sprockhövel, Velbert und Bad Honnef.

Auswahlkriterien waren die Wahl der Erstattung nach Spitzabrechnung bzw. Pauschalabrechnung, die Auswertung der Umfrage nach den Gesamterstattungsverlusten zum 30.06.1995, die Art der Erstattungsverluste, verschiedene Größen der Gemeinden und die Anzahl von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem Bundessozialhilfegesetz.

2. Mit Schreiben vom 04.12.1995 hat die Geschäftsstelle diese 11 Kommunen entsprechend informiert und diese gebeten, bestimmtes mit den Gutachtern abgesprochenes Zahlenmaterial für die Klagebegründung der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 07.12.1995 schrieb die Geschäftsstelle die mittlerweile über 66 Städte und Gemeinden an, die an der aktiven Beteiligung hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde Interesse bekundet haben. Wir erläuterten diesen Kommunen, daß sich die geringere Anzahl klagender Kommunen deshalb anbiete, da die Verfassungsbeschwerde noch innerhalb dieses Jahres eingelegt werden muß und das notwendige Zahlenmaterial zur Unterstützung der Klage noch innerhalb dieses Monats zusammengestellt werden muß.

Da es jedoch sowohl aus tatsächlicher Sicht wie auch aus rechtlicher Sicht sehr angebracht erscheint, möglichst viele Kommunen vor dem VGH aufzuführen, um das Ausmaß der finanziellen Belastung deutlich zu machen, werden die o.g. 11 Städte bzw. Gemeinden zwar als Kläger vor dem VGH auftreten, die Kommunen, die Interesse an der aktiven Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde geäußert haben, werden jedoch zusätzlich in der Klagebegründung als ebenfalls finanziell belastete Kommune aufgeführt werden.

Insgesamt könnten so in die Klage durch die Klagebegründung alle Kommunen einbezogen werden, die in Reaktion auf unseren Schnellbrief vom 22.11.1995 zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bereit waren.

Da im Laufe des Verfahrens vor dem VGH möglicherweise weitere konkrete Zahlen hinsichtlich finanzieller Belastungen der Kommunen abgefragt werden könnten, bat die Geschäftsstelle die entsprechenden Kommunen zur Vervollständigung der Klagebegründung um Angabe bestimmten Zahlenmaterials.

3. Mit Schreiben vom 14.12.1995 übersandten wir den Kommunen, die sich zur Mitfinanzierung des Gutachtens bereit erklärt haben bzw. auch den Kommunen, die an der Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde Interesse bekundet haben, das Gutachten hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 24.11.1994, welches Prof. Dr. Friedrich Schoch und Prof. Dr. Joachim Wieland im Auftrag des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes erstellt haben.

Für die übrigen Kommunen ist das Gutachten käuflich erwerbbar. Eine entsprechende Information darüber werden Sie den "Mitteilungen" entnehmen können.

4. Letztlich möchten wir alle Mitgliedsstädte und -gemeinden darauf aufmerksam machen, daß es nach Auffassung der Gutachter zwecks Sicherung der begehrten Ansprüche ratsam sei, alle nunmehr offenstehenden Forderungen gegen das Land, d. h. Forderungen, die durch das Land im Wege der Erstattung nicht erfüllt wurden, zusammenzustellen und vorsorglich gegenüber dem Land geltend zu machen.

Zu empfehlen ist dabei der Verweis auf das vorliegende Gutachten und die rechtshängige Verfassungsbeschwerde vor dem VGH.

Az.: N I/3 857-3-1

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