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StGB NRW-Mitteilung 135/1998 vom 20.03.1998

Verfassungsbeschwerde gegen das Behinderten-Urteil des OLG Köln

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Urteil vom 08. Januar 1998 - 7 U 83/96 - den Landschaftsverband Rheinland verpflichtet, in einer unter seiner Trägerschaft stehenden Einrichtung für psychisch Kranke und geistig Behinderten bestimmte Ruhezeiten bei der Gartennutzung einzuhalten.

Geklagt hatte ein Nachbar der Einrichtung, weil er wegen unerträglicher Geräusche der Behinderten im Garten seine Terrasse nicht mehr benutzen könne. Das Landgericht Aachen hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen, nachdem es u.a. durch vier Ortstermine, davon drei nicht angekündigt, Beweis erhoben und Lärmbelästigungen verneint hatte. Dagegen gab das Oberlandesgericht der Berufung des Klägers nach Zeugenbefragungen und der Auswertung von Tonbandaufnahmen teilweise statt, und verpflichtete den Landschaftsverband dafür zu sorgen, daß in der Jahreszeit zwischen dem 01. April und dem 31. Oktober jeweils sonn- und feiertags ab 12.30 Uhr, mittwochs und samstags ab 15.30 Uhr und an den übrigen Werktagen ab 18.30 Uhr Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute der in der Einrichtung untergebrachten Behinderten unterbleiben.

In seiner Begründung stellte das OLG Köln entscheidend nicht auf die Dauer und Lautstärke, sondern auf die Art der Geräusche ab, denen der Kläger ausgesetzt sei: "Bei den Lauten, die die geistig schwerbehinderten Heimbewohner von sich geben, ist der "Lästigkeitsfaktor" besonders hoch." Zu dieser Beurteilung gelangte das OLG Köln in erster Linie durch die Zulassung, das Abspielen und die Verwertung von heimlich vom Kläger aufgenommenen Tonbandaufnahmen; in diesem Zusammenhang sprach das OLG Köln den Mitgliedern der Außenwohngruppe das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab.

Gegen dieses Urteil des OLG Köln vom 08.01.1998 haben der Landschaftsverband Rheinland sowie die betroffenen Heimbewohner am 13.02.1998 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt .

Az.: III 850

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