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StGB NRW-Mitteilung 41/2003 vom 05.01.2003

Verfassungsbeschwerde der Stadt Iserlohn zu BSHG-Ausführungsgesetz

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde der Stadt Iserlohn gegen die Änderung der Kostenlastregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) als unzulässig verworfen. § 3 Abs. 1 AG-BSHG gibt den Kreisen als örtlichen Sozialhilfeträgern die Möglichkeit, kreisangehörige Gemeinden durch Satzung zur Durchführung ihrer Aufgaben heranzuziehen. Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung hatten die Kreise, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, den Gemeinden die erbrachten Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Die Neufassung von § 6 Abs. 1 AG-BSHG schreibt hingegen vor, daß die beauftragten Gemeinden grundsätzlich 50 % ihrer Aufwendungen selbst tragen. Der Märkische Kreis, dem die Beschwerdeführerin angehört, hat eine Heranziehungssatzung nach § 3 Abs. 1 AG-BSHG erlassen.

Mit ihrer gegen § 6 Abs. 1 AG-BSHG gerichteten Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie werde in ihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 78 der Landesverfassung verletzt. Die angegriffene Regelung verlagere unter Verstoß gegen das Bundessozialhilfegesetz die Kostenträgerschaft für die Aufgaben der örtlichen Sozialhilfeträger anteilig auf die Gemeinden.

In der mündlichen Begründung des am 10.12.2002 verkündeten Urteils führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus, die kommunale Verfassungsbeschwerde setze nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung voraus, daß die beanstandete Rechtsnorm die beschwerdeführende Kommune unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht betreffe. Eine Gemeinde könne deshalb nicht gegen ein Gesetz vorgehen, das noch durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm konkretisiert werden müsse. § 6 Abs. 1 AG-BSHG bedürfe in diesem Sinne der Konkretisierung und betreffe die Beschwerdeführerin deshalb nicht unmittelbar. Die Vorschrift knüpfe die hälftige Kostenlast der kreisangehörigen Gemeinden an deren Heranziehung zur Aufgabendurchführung durch Kreissatzung. Von der Entscheidung des Satzungsgebers hänge es mithin ab, ob die gesetzliche Kostenlastregelung überhaupt Wirkung entfalten könne.

Az.: III 809

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