Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 725/1998 vom 20.12.1998

Verfassungsbeschwerde der Stadt Gelsenkirchen erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 hatte vor dem Verfassungsgerichtshof NW keinen Erfolg (Az.: VerfGH 5/97).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 gewährten ihr keine angemessene Finanzausstattung; die gemeindlichen Aufgabenerfüllung sei daher gefährdet.

Der Verfassungsgerichtshof NW hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu unter anderem aus:

Die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 seien – wie bereits mit Urteil vom 9. Juli 1998 entschieden – verfassungsgemäß. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Finanzmittel sei nicht gegeben. Ihre Finanzausstattung sei nicht offensichtlich unzureichend. Zwar stelle sich die Haushaltslage der Beschwerdeführerin als sehr ernst und schwierig dar. Die finanzielle Lebens- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in Frage gestellt. Die von ihr u.a. geltend gemachten Einschränkungen und Kürzungen bei der Musikschule, der Kulturarbeit, der Verbraucherberatung oder bei den Jugendheimen hätten nicht dazu geführt, daß ihr die Wahrnehmung von sogenannten freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben praktisch unmöglich gewesen wäre.

Az.: IV-902-01/2

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