Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 274/1997 vom 05.06.1997

Verfahrensbeschleunigung bei Einbürgerungen

Mit Schreiben vom 30.04.1997 hat sich das Innenministerium NW an die Geschäftsstelle mit der Bitte gewandt, im Rahmen der Möglichkeiten des Städte- und Gemeindebundes auf eine Beschleunigung der Einbürgerungsverfahren hinzuwirken.

Das Innenministerium hatte bei allen Bezirksregierungen und sämtlichen kommunalen Einbürgerungsbehörden eine Umfrage über den Umfang der zur Zeit anhängigen Einbürgerungsverfahren und die regelmäßige Verfahrensdauer durchgeführt. Diese Erhebung ermöglichte auch, die regelmäßige Verfahrensdauer bei den kommunalen Einbürgerungsbehörden - das sind im Bereich des Städte- und Gemeindebundes die großen kreisangehörigen Städte - für diejenigen Fallgruppen gesondert auszuweisen, in denen nach der derzeitigen Zuständigkeitsverteilung zwar die Entscheidungskompetenz bei den Bezirksregierungen liegt, kommunale Einbürgerungsbehörden aber maßgeblich an der Vorbereitung der Entscheidung beteiligt sind. Als Ergebnis dieser Umfrage stellt das Innenministerium fest, daß die Einbürgerungsverfahren vielfach zu lange dauern und bei einzelnen Einbürgerungsbehörden hier der Rahmen des Vertretbaren bei weitem überschritten wird. So betrug die Verfahrensdauer bei Anspruchseinbürgerungen nach § 6 Abs. 1 StARegG bis zu 21 Monaten, bei der erleichterten Einbürgerung nach den §§ 85 ff. AuslG bis zu 24 Monaten und bei der Ermessenseinbürgerung nach dem RuStAG bis zu 15 Monaten.

Im Hinblick auf diese unvertretbaren Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsanträgen bitten wir alle kommunalen Einbürgerungsbehörden das Bearbeitungsverfahren im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten nach Effizienzgesichtspunkten neu auszurichten und so zu einer schnelleren Einbürgerung beizutragen.

Alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Einbürgerungsbehörden sind, werden um eine zügige Weiterleitung der von ihnen entgegengenommenen Einbürgerungsanträgen gebeten. Die in § 22 GO begründete allgemeine Hilfspflicht der Gemeinde bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist, besteht im wesentlichen darin, Auskünfte über die Zuständigkeiten zu erteilen, auf weitere Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, falls notwendig auch Verbindungen zur zuständigen Behörde herzustellen, vor allem aber Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen bereitzuhalten und an interessierte Einwohner auszugeben. Dabei braucht die Gemeinde nur solche Formulare bereitzuhalten, die ihr von anderen Behörden überlassen werden. Sie ist also nicht verpflichtet, von sich aus die in Betracht kommenden Behörden zu ersuchen, ihr Formulare zu überlassen. Da darüber hinaus eine Pflicht zur Rechtsberatung den Gemeinden ausdrücklich nicht auferlegt ist, besteht auch in Fällen der Antragstellung zur Einbürgerung nur die Pflicht, dem Antragsteller den ihm gewünschten Vordruck auszuhändigen, seine Ausfüllung formell zu überprüfen und ihm mitzuteilen, welche Behörde für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

Az.: I/3-801-5

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search