Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 447/1998 vom 05.08.1998

Verfahren zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten

Der NWStGB hat mit Schnellbrief vom 28. Juli 1998 über das weitere Verfahren zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten informiert. Im folgenden wird der Text des Schnellbriefes abgedruckt, jedoch ohne die Anlagen 1 und 2, weil diese zu umfangreich wären.

Zunächst nehmen wir Bezug auf die bisherigen Informationen zur FFH-Richtlinie der europäischen Union (Fauna-Flora-Habitat; Richtlinie 92/43/EWG): zuletzt Schnellbrief vom 02. Juni 1998; Mitteilungen vom 20.06.1998, Nr. 327; Mitteilungen vom 05. Juli 1998, Nr. 368.

1. Die Landesregierung hat am 23. Juni 1998 beschlossen, die in der beiliegenden Liste ( Anlage 1 ) enthaltenen 207 Naturschutzgebiete aus der sog. Tranche 1 a (nach Landes- und Bundesrecht bestehende oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete) als Schutzgebiete im Sinn der FFH-Richtlinie dem Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die Europäische Union zu benennen.

Laut Landesregierung handelt es sich bei diesen 207 Gebieten ausschließlich um Flächen, bei denen die Beteiligten keine Bedenken hatten oder Bedenken ausgeräumt werden konnten. Die Gebiete haben eine Gesamtfläche von 457 qkm (ca. 1,4 % der Landesfläche). Letztlich wird aus den von den Mitgliedsstaaten gemeldeten FFH-Flächen das Europäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000" entstehen.

Die Landesregierung stellt in ihrer Information deutlich heraus, daß die in den genannten Naturschutzgebieten rechtmäßig ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Sport- und Freizeitaktivitäten in dem zugelassenen Umfang fortgesetzt werden können. Alle vorhandenen, legalen Nutzungen sowie Pläne und Projekte haben im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Bestandsschutz. Ebenso geht die Landesregierung davon aus, daß Erweiterungen bestehender Anlagen innerhalb der Gebiete in der Regel durchführbar sind. Die Meldung eines Gebiets bedeutet nach Aussage der Landesregierung also nicht, daß hier keine wirtschaftliche Entwicklung mehr möglich ist. Bei Projekten, die den Bestand eines FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigen könnten, werde nach Einschätzung der zuständigen Behörden schon im jeweiligen Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei wird es laut Landesregierung um den Erhalt des Naturschutzzieles in den Gebieten, aber auch um wirtschaftliche und soziale Fragen gehen.

2. Als nächstes wird das nordrhein-westfälische Umweltministerium (MURL) jetzt Verwaltungsvorschriften zu den neuen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes erarbeiten, mit dem die FFH-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt worden ist (2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1988, Bundesgesetzblatt 1998, S. 823 ff.). Zu diesen Verwaltungsvorschriften ist vom MURL eine umfassende Anhörung insbesondere auch der kommunalen Spitzenverbände zugesagt worden.

Diese Verwaltungsvorschriften werden insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten enthalten: Meldeverfahren, Verträglichkeitsprüfung, Unzulässigkeit von Projekten und Ausnahmen davon; Verfahrenshinweise zur frühzeitigen Beteiligung von Verbänden, Gebietskörperschaften und anderen Trägern öffentlicher Belange.

Die Meldung weiterer FFH-Gebiete nach Bonn und Brüssel wird erst nach Erlaß dieser Verwaltungsvorschriften erfolgen.

3. Aus der ursprünglichen Tranche 1 a wurden 67 Gebiete zunächst nicht nach Bonn und Brüssel gemeldet, weil noch nicht alle Bedenken für eine FFH-Meldung ausgeräumt waren (darunter nicht bloß Bedenken der Eigentümer, Kommunen und Verbände, sondern auch Bedenken von anderen Fachministerien gegen die Meldeabsicht des MURL). Diese Gebiete wurden zusammen mit 30 Gebieten aus der bisherigen Tranche 1 b zu den insgesamt 107 Gebieten der Tranche 1 b (neu) zusammengefaßt ( Anlage 2 ). Der Flächenanteil dieser 107 Gebiete beträgt ca. 2,7 % der Landesfläche.

Für diese Gebiete läuft z.Zt. das Anhörungsverfahren. Für dieses Verfahren verweisen wir die betroffenen Städte und Gemeinden auf unseren Vorschlag in den Mitteilungen vom 05. Juli 1998, Nr. 368, Konsens-Gespräche mit allen Beteiligten vor Ort zu fordern – ein Verfahren, das das MURL zugesagt hat.

Das MURL beabsichtigt, bis Ende 1998 zu einer weitgehenden Übereinstimmung bei diesen 107 Gebieten zu kommen. Wir weisen aber darauf hin, daß jeder Zeitdruck abgelehnt werden sollte und, wenn ein Konsensgespräch nicht ausreicht, weitere solche Gespräche notwendig sind.

4. Nach Abschluß des Anhörungsverfahrens zu der Tranche 1 b neu will das MURL die restlichen Gebiete aus dem Gesamtvorschlag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) in die Anhörung bringen. Bei dieser Tranche 2 handelt es sich um ca. 4,5 % der Landesfläche. Aus heutiger Sicht rechnet das MURL damit, diese Anhörung innerhalb der nächsten drei Jahre durchführen zu können.

Az.: II 60-01 2

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