Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 261/2005 vom 16.03.2005

Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung

Aufgrund einiger Anfragen aus dem Mitgliedsbereich möchten wir im Folgenden Erläuterungen zu der aktuellen Rechtsgrundlage zum Verfahren des Erlasses der Haushaltssatzung geben:

Am 01.01.2005 ist das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (kommunales Finanzmanagement NRW - NKFG NRW) in Kraft getreten. In § 9 des Einführungsgesetzes finden sich Vorschriften über die Weitergeltung von Vorschriften.

Nach Rücksprache mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums NRW finden die Vorschriften der geänderten Gemeindeordnung unmittelbar für alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2005 Anwendung, und zwar unabhängig von der Umstellung des Haushaltswesens in der einzelnen Kommune auf das NKF, sofern die betreffenden Vorschriften nicht wesensimmanent bzw. begriffsnotwendig eine Umstellung des Haushaltsrechts voraussetzen. Die Verfahrensvorschriften zum Erlass der Haushaltssatzung aus § 80 GO (§ 79 GO a.F.) setzen nicht begriffsnotwendig oder von ihrem Wesen her die Umstellung auf das NKF voraus. Die Vorschrift gilt also bereits seit dem 01.01.2005 für alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Eine Neuerung ergibt sich dabei in § 80 Abs. 3 GO, wonach nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat diese unverzüglich bekannt zu machen und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten ist. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens 14 Tage festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können, und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus Abs. 6, wonach die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntgabe bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten ist. Nach bisheriger Fassung war im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan mit seinen Anlagen lediglich an 7 Tagen öffentlich auszulegen.

Wenn das Verfahren und die Bekanntmachung nach alter Rechtslage bereits durchlaufen worden ist, ist jedoch - nach Rücksprache mit dem Innenministerium - keine neue Bekanntmachung bzw. Aufstellung erforderlich. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger gem. § 80 Abs. 6 die Haushaltssatzung bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses auch einsehen können. Hierdurch wird kein neuer Verwaltungsaufwand hervorgerufen. Wenn diese Einsichtnahmemöglichkeit gewährleistet ist, werden keine Rechte von Beteiligten verletzt, so dass die auch nach den alten Vorschriften aufgestellte und bekannt gemachte Haushaltssatzung rechtlich nicht angreifbar ist.

Az.: IV/1 904-05/7

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