Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 24/2009 vom 17.12.2008

Verfahren bei so genannten Führungsämtern auf Zeit

Als Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 2008 – 2 BVL 11/07 – zur Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG bittet das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, wie folgt zu verfahren:

„a) Beamtinnen und Beamten in einer Führungsfunktion gemäß § 25 b Absatz 7 LBG NRW soll das Amt des höheren Dienstes nach einer neunmonatigen und des gehobenen Dienstes nach einer sechsmonatigen Bewährungszeit auf Lebenszeit übertragen werden.

Die Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung obliegt dem Dienstvorgesetzten und ist in jedem Einzelfall festzustellen; dabei bedarf es keiner dienstlichen Beurteilung, sondern nur eines kurzen Vermerks. Bei Vorliegen positiver Zwischenbeurteilungen bzw. der Übertragung einer zweiten Amtszeit besteht eine starke Indizwirkung für die Bewährung. Die Nichtbewährung ist durch den Dienstvorgesetzten substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

b) Die Beamtinnen und Beamten sollen – soweit dies geboten erscheint – über die für sie neue Rechtslage aktenkundig informiert werden. Bis zur Ernennung verbleiben sie in ihrem Zeitbeamtenverhältnis.

c) Für den Tarifbereich sollen die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätze – wie bisher – sinngemäß angewendet werden. Eine Änderung des entsprechenden Kabinettsbeschlusses aus dem Jahre 2000 soll in Kürze herbeigeführt werden.

d) Für das Versorgungsrecht gilt Folgendes: Sind Beamtinnen und Beamte aus einem Amt i.S. des § 25 b LBG NRW vor der Übertragung auf Lebenszeit in den Ruhestand getreten oder in diesem Amt verstorben und ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge noch nicht bestands- oder rechtskräftig, werden sie bzw. ihre Hinterbliebenen versorgungsrechtlich ab Eintritt des Versorgungsfalles so gestellt, wie sie stünden, wenn das Amt seinerzeit auf Lebenszeit übertragen worden wäre. Ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge bereits bestands- oder rechtskräftig, gilt dies für die Zeit ab dem 01.06.2008 (Erster des Monats der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts) entsprechend.

e) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 09.09.2008 (Datum des Kabinettbeschlusses) zunächst nur kommissarisch mit der Wahrnehmung von Führungsfunktionen i.S.d. § 25 b LBG NRW beauftragt worden waren, können im gehobenen Dienst nach sechsmonatiger und im höheren Dienst nach neunmonatiger Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 3 LBG NRW und Feststellung der Bewährung in das Amt auf Lebenszeit berufen werden.

f) Die bisherigen Führungsämter auf Zeit sollen durch kurzfristige Gesetzesänderung in den Katalog der bisherigen Führungsämter auf Probe nach § 25 a LBG aufgenommen werden. Damit bliebe eine „Erprobungszeit“ von 2 Jahren erhalten, die rechtlich unbedenklich wäre.“

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die gerade wiedergegebene Position des Landes ausschließlich für Landesbeamte gilt. Hinsichtlich der Konsequenzen für Kommunalbeamte verweisen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 116/2008 vom 10.09.2008.

Az.: IV/2 211-20

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