Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 292/2002 vom 05.06.2002

Vereinfachung der Schöffenwahl

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vorgelegt. Ziel des Entwurfes ist es, den mit der Wahl der ehrenamtlichen Richter verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Zu diesem Zweck soll u.a. die Amtsperiode verlängert werden und so die Häufigkeit der Wahlverfahren herabgesetzt werden. Die Gemeinden betrifft dieser Entwurf vor allem bei der Wahl der Schöffen im Erwachsenenstrafrecht, die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahl der Jugendschöffen und der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bisher müssen die Gemeinden alle vier Jahre eine Vorschlagsliste mit geeigneten Personen erstellen und dem Schöffenwahlausschuss vorlegen. In diese Liste müssen mindestens doppelt so viele Personen aufgenommen werden, wie tatsächlich benötigt werden. Es bereitet den Gemeinden jedoch immer größere Schwierigkeiten, ausreichend Interessenten zu finden.

Der Gesetzesentwurf sieht zunächst vor, die Amtsperiode auf fünf Jahre zu verlängern und so die Häufigkeit der Wahlverfahren herabzusetzen. Gleichzeitig soll es in Zukunft ausreichen, wenn die Liste eineinhalbmal so viele Personen enthält, wie später gebraucht werden.

Weiterhin soll das Wahlverfahren geändert werde. Bisher mussten zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretung der Liste zustimmen. Nunmehr soll die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausreichen, sofern diese mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder stellen.

Die Gewinnung von Interessenten soll zum einen dadurch vereinfacht werden, dass Kandidaten nur noch bei Aufstellung der Liste in der Gemeinde wohnen müssen. Bisher mussten sie bereits seit einem Jahr ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Auch Umzüge innerhalb des Landgerichtsbezirks während der Amtsperiode führen nicht mehr automatisch zu einer Beendigung der Schöffentätigkeit.

Zum anderen soll die Stellung der Schöffen verbessert werden, in dem ein Benachteiligungsverbot aufgrund der Schöffentätigkeit verankert wird, das insbesondere ein Kündigungsverbot enthält. Gleichzeitig soll dadurch das Ansehen des Amtes der Schöffen in der Öffentlichkeit gestärkt werden.

Ähnliche Änderungen sind auch für die Wahl der Jugendschöffen und der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen, bei denen die Vorschlagslisten vom Jugendhilfeausschuss bzw. von den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Altersgrenze für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst und von 30 auf 25 Jahre herabgesetzt werden soll.

Quelle: DStGB Aktuell 1702 vom 26.04.2002

Az.: I/2 106-00

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