Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 493/2001 vom 05.08.2001

Vereinbarung über Mobilfunknetze

Der DStGB, der DLT sowie DST haben mit den Mobilfunknetzbetreibern

DeTeMobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Group 3G, Mannesmann Mobilfunk GmbH, MobilCom Multimedia GmbH und VIAG Interkom GmbH & Co über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Gemeinden beim Ausbau der Mobilfunknetze die folgende Vereinbarung getroffen:

Präambel

Der Mobilfunk hat in den vergangenen Jahren in Deutschland ein rasantes Wachstum erfahren. Er hat sich zu einem der wichtigsten Teilbereiche der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber sind sich einig in der Auffassung, dass eine leistungsfähige Mobilfunk-Netzinfrastruktur ein wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung in den Städten, Kreisen und Gemeinden ist. Sie wollen gemeinsam dazu beitragen, einen gesundheitsverträglichen, wettbewerbsgerechten und raschen Ausbau der Mobilfunktechnik in Deutschland und insbesondere den Aufbau der UMTS Technik möglichst flächendeckend voranzutreiben.

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände halten es für erforderlich die Forschung auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder zu intensivieren, um die Grenzwerte fortlaufend zu prüfen und damit auch zukünftig den Gesundheitsschutz im Sinne der Vorsorge sicherzustellen.

Bei der zukünftigen Planung von Standorten für Mobilfunkanlagen werden von den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern einvernehmliche Lösungen angestrebt; dabei sind die kommunalen Belange ebenso zu berücksichtigen, wie den Belangen der Mobilfunknetzbetreiber Rechnung zu tragen ist.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände wollen der in Teilen der Bevölkerung entstandenen Besorgnis um mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit sowie ortsbildgestaltende Belange Rechnung tragen. Durch eine umfassende Information der Kommunen und ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie durch eine enge Kooperation und offene Kommunikation mit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft sollen die örtlichen Belange Berücksichtigung finden, um einen möglichst konfliktfreien Infrastrukturausbau zu ermöglichen.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände wollen mit dem Abschluß dieser Vereinbarung einen bundeseinheitlichen Rahmen schaffen, der eine Einbindung der Kommunen beim Aufbau der Netzinfrastruktur sicherstellt und damit zugleich eine Verbesserung der Akzeptanz durch die Kommunen und ihrer Bevölkerung erreicht.

Hierzu werden folgende Regelungen vereinbart:

Informationen über die bestehenden und zukünftigen Mobilfunknetze Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände sehen die Bereitstellung der aktuellen Standortdaten über die ortsfesten Sendeanlagen im Bereich der jeweiligen Kommune unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften als wichtige Information für die Kommunen an.

Da diese Daten vollständig und aktuell bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vorhanden sind, setzen sich beide Seiten für eine Lösung in Zusammenarbeit mit der RegTP und unter Rückgriff auf die RegTP-Daten ein. Sollte dies nicht möglich sein, verpflichten sich die Mobilfunknetzbetreiber in Absprache mit den kommunalen Spitzenverbänden eine RegTP-unabhängige Lösung bereitzustellen.

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände stimmen darin überein, dass ein regelmäßiger Austausch über den Ausbau- und Planungsstand der Netzinfrastruktur auf regionaler Ebene als Maßnahme zur frühzeitigen Einbeziehung der Kommunen notwendig ist.

Jeder Mobilfunknetzbetreiber wird deshalb den Kommunen regelmäßige und am Informationsbedarf orientierte Gespräche zum aktuellen Ausbau- und Planungsstand anbieten.

In Absprache können diese Gespräche, z. B. auf regionaler Ebene in Abstimmung mit den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen.

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände befürworten einen direkten und schnellen Informationsaustausch auf der Fachebene.

Jeder Mobilfunknetzbetreiber benennt hierfür gegenüber den Kommunen einen zuständigen Ansprechpartner, der für Fragen zur Mobilfunktechnik und für konkrete Fragen zu Standorten des Mobilfunknetzbetreibers im Bereich der Kommune zur Verfügung steht.

Ansprechpartner auf Seiten der Kommune ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte, soweit nicht eine bestimmte Dienststelle benannt wird.

Vorgehensweise beim Bau neuer Sendeanlagen

Die Mobilfunknetzbetreiber bieten den Kommunen an, sie über ihre Pläne für den Bau neuer Senderanlagen zu informieren. Der Zeitpunkt für diese Information ist so zu wählen, dass der Kommune ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme verbleibt und die endgültige Standortentscheidung noch offen ist.

Die Kommune kann ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten; die Mobilfunknetzbetreiber sagen zu, diese Vorschläge bzw. Hinweise der Kommune zu Standorten vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen. Stellen die Betreiber die funktechnische Eignung und wirtschaftliche Realisierbarkeit dieser Standorte fest, sagen die Betreiber zu, diese vorrangig zu verwirklichen. Wenn die Standortvorstellungen der Kommune aus funktechnischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zu realisieren sind, ist das der Kommune zu begründen und bei Vorliegen entsprechender Möglichkeiten ein weiterer konkreter Einigungsversuch zu unternehmen. Beide Seiten gehen davon aus, daß das gesamte Abstimmungsverfahren für einen konkreten Standort innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen wird.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände streben an, daß die Standortentscheidungen einvernehmlich erfolgen und daß auch bei umstrittenen Standorten die Belange und Interessen beider Seiten möglichst weitgehend berücksichtigt werden.

Die Mobilfunknetzbetreiber werden die Kommunen vor Inbetriebnahme über den bevorstehenden Sendebeginn informieren. Diese Information erfolgt zusätzlich zur Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde gemäß 26. BImSchV.

Die Mobilfunknetzbetreiber streben aufgrund der großen Anzahl von Antennenstandorten - zur Wahrung städtebaulicher Belange – die möglichst optimale Nutzung von vorhandenen und zukünftigen Antennenstandorte an.

Allgemeine Maßnahmen

Die Mobilfunknetzbetreiber bieten an, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Länderebene übergreifende Informationsveranstaltungen zu Fragen des Mobilfunks in den einzelnen Bundesländern durchzuführen.

Die Mobilfunknetzbetreiber werden gemeinsam mit dem Informationszentrum Mobilfunk (IZM) geeignete Informationsmaterialien zu den Aspekten der mobilen Kommunikation zur Verfügung stellen. Dabei soll in Zusammenarbeit zwischen dem IZM und den kommunalen Spitzenverbänden Material entwickelt werden, das besonders auf den Informationsbedarf der Kommunen zugeschnitten ist.

Entsprechend ihrer Möglichkeiten nutzen die kommunalen Spitzenverbände ihre verbandsinternen Kommunikationsmöglichkeiten, um eine verbesserte Information der Kommunen über alle in Zusammenhang mit der Mobilfunkentwicklung relevanten Fragestellungen zu erreichen.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Mobilfunkinfrastruktur - auch für die Kommunen - erscheint die Bereitstellung kommunaler Liegenschaften zur Installation neuer Sendeanlagen folgerichtig. Die Spitzenverbände empfehlen daher die Bereitstellung kommunaler Liegenschaften auf Grundlage von mit ihnen abgestimmten Rahmenverträgen zu prüfen.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber schließen diese Vereinbarung in dem Bewußtsein, dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken und eine Konfliktminimierung beim Ausbau der Mobilfunknetze für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände sprechen sich dafür aus, dass zur Berücksichtigung der regionalen und jeweils landesspezifischen Gegebenheiten ggfs. ergänzende Vereinbarungen zum gemeinsamen Vorgehen auf Landesebene entwickelt werden.

Die Beteiligten gehen davon aus, daß Informations- und Beteiligungsmaßnahmen seitens der Betreiber ab dem 4. Quartal 2001 umgesetzt werden.

Az.: II/1

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