Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 305/2004 vom 22.03.2004

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Umweltministerium NRW) hat mit Erlass von 08.03.2004 insbesondere im Hinblick auf Naturschutz-Pflegemaßnahmen nochmals klargestellt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.05.2003 auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung der Kreisordnungsbehörde nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) möglich ist. In dem Erlass vom 08.03.2004 wird darauf hingewiesen, dass nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Sofern diese pflanzlichen Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit anfallen, sind sie grundsätzliche einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Es besteht jedoch für die Kreisordnungsbehörden die Möglichkeit Ausnahmen von dieser Regelung zu erteilen und eine Verbrennung zuzulassen, wenn

- das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (insbesondere Rauchentwicklung, Feuergefahraspekte)

- eine Vermeidung oder Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist,

- eine energetische Verwertung nicht möglich ist.

In diesem Zusammenhang weist das Umweltministerium in seinem Erlass vom 8.3.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die pflanzlichen Abfälle, die im Rahmen von Naturschutz-Pflegemaßnahmen oder im Vertragsnaturschutz entstehen, in der Regel allein von der Menge her für eine Häckselung oder Kompostierung nicht geeignet sind. Die kalkulierten Prämienzahlungen für die Durchführung dieser Maßnahmen beinhalteten zudem nicht die Zeit- und Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers, um das Pflanzengut zur Deponie zu fahren und dort zu entsorgen, so dass eine Verbringung auf die Deponie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei. Da im ländlichen Raum ausserhalb der Ortschaften sich Rauchbelästigungen für die Allgemeinheit nur geringfügig ergeben dürften, lägen unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor. Die Sicherheitsmaßnahmen seien bei der Verbrennung einzuhalten. Diese Ausnahmeregelungen könnten im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erlassen werden, da die Umstände vergleichbar seien und so keine Einzelgenehmigungen erforderlich würden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Mit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung sollte das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht verboten werden ( siehe hierzu auch zuletzt: Mitt. StGB NRW 2003 Nr. 894 und Nr. 696). Vielmehr sollte über Allgemeinverfügungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen weiterhin möglich sein. Wegen der noch fehlenden Änderung der Zuständigkeitsverordnung sind zurzeit allerdings noch die Kreisordnungsbehörden für die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständig. Inhalt dieser Ausnahmegenehmigung ist die Ausnahme von der Pflicht, Abfälle nur in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen. Mit der Erteilung der Ausnahme erfolgt damit zugleich eine Befreiung von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bei der Entscheidung über die Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung der eingeräumten Ermessens ist aber auch nach Auffassung des Umweltministeriums NRW zu berücksichtigen, dass Hecken, Sträucher und Kopfweiden von den Landwirten vielfach auf Betreiben des Landschaftsschutzes als Strukturelemente zur Biotopvernetzung angelegt bzw. erhalten werden. In diesen Fällen soll deshalb das Verbrennen in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zugelassen werden.

Generell kann nur der Hinweis gegeben werden, im Zusammenwirken mit den Landkreisen darauf hinzuwirken, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unter den gleichen Eckpunkten möglich ist wie nach der aufgehobenen Pflanzenabfallverordnung. Mit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung sollte keine Änderung dahin erfolgen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten oder erschwert werden soll, zumal die Pflanzenabfallverordnung u.a. auch deshalb abgeschafft worden ist, damit vor Ort sachgerechte Lösungen für die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen gefunden werden können. Diese Zielrichtung wird sich erst dann in vollem Umfang verwirklichen lassen, wenn die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz geändert ist und die Städte und Gemeinden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständig sind. In der Zwischenzeit empfiehlt es sich, dass Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in dem Umfang weiter zuzulassen, wie es auch nach der Pflanzenabfallverordnung zugelassen war. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise des Kreises Aachen in NRW vorbildlich ist, der für die Zwischenzeit der noch nicht erfolgten Änderung der Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz mit den Städten und Gemeinden gemeinsam das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der jeweiligen Stadt/Gemeinde durch Allgemeinverfügung geregelt hat, sofern dieses von Städten und Gemeinden gewünscht worden ist.

Az.: II/2 32-00-18 qu/g

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