Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 481/2012 vom 19.09.2012

Verbraucherinformationsgesetz seit September 2012 in Kraft

Am 01.09.2012 trat das erweiterte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Durch die Neuregelung sollen Verbraucher mehr Informationen und schnellere Auskünfte erhalten. Es ermöglicht die E-Mail- und Telefon-Antragstellung und führt die Kostenfreiheit bei einfachen Anfragen ein. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich im Vorfeld mit Blick auf die Arbeitsbelastung der Verwaltungsmitarbeiter zu einigen der VIG-Erweiterungen kritisch geäußert. Die Bürgerinnen und Bürger können bei Behörden künftig leichter erfahren, wenn ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden. Durch eine Straffung des Anhörungsverfahrens sollen Behörden künftig bei Rechtsverstößen schneller Auskünfte geben können.

Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden nach der Neuregelung in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße — zum Beispiel gegen Hygienevorschriften in Großküchen, Restaurants und Gaststätten oder gegen den Täuschungsschutz — müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Vor der aktiven Veröffentlichung sind betroffene Unternehmen grundsätzlich anzuhören. Bei Verstößen gegen zulässige Höchstwerte bestimmter Stoffe müssten die veröffentlichten Daten abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analyseergebnissen von akkreditierten Laboratorien basieren.

Künftig müssen alle amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen muss zusätzlich die komplette Lieferkette offen gelegt werden. Generell gilt künftig: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse einer Herausgabe der Information überwiegt.

Das Gesetz stellt aber auch klar: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben weiterhin geschützt. Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucher nicht nur - wie bisher — Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern künftig auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Das sind zum Beispiel Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen nun auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Es gibt einen formlosen Informationsanspruch — auch Anträge per E-Mail oder Telefon sind möglich. Nach dem neuen Gesetz werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet.

Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien habe, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Bei Entstehen einer Kostenpflicht muss die Behörde vorab von sich aus einen Kostenvoranschlag erstellen und vorlegen. (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10.08.2012 - Quelle:  DStGB Aktuell 3412-01 vom 24. August 2012).

Az.: I /2 038-02-14

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