Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 385/2009 vom 17.07.2009

Verbot von Fluglaternen in Nordrhein-Westfalen

Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 13. Juli 2009 verbietet es das Innenministerium NRW, in Nordrhein-Westfalen Fluglaternen aufsteigen zu lassen. Als Fluglaternen werden Flugobjekte aus Papier bezeichnet, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird. Sie sind insbesondere unter den Namen „Himmelslaterne“ oder „Kong-Ming-Laterne“ bekannt. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einzelfall auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen.

Mit der Fluglaternenverordnung zieht das Innenministerium die Konsequenzen aus mehreren Brandvorfällen, die vermutlich durch Fluglaternen ausgelöst wurden. Aufgrund der Kombination von offener Feuerquelle und leicht entflammbarer Papierhülle sowie der fehlenden Einflussmöglichkeit auf Flugrichtung und -höhe des Ballons stellen die Fluglaternen nach Auffassung des Innenministeriums eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Die Fluglaternenverordnung tritt am 18. Juli in Kraft (GV.NRW.2009 S. 398) und ist derzeit im Internet unter www.im.nrw.de/sch/doks/entwurf_fluglaternenverordnung.pdf abrufbar.

Az.: I/2 100-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search