Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 188/1999 vom 20.03.1999

Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Die Bundesregierung hat am 1.2.1999 das 4. SGB XI-Änderungsgesetz beschlossen, das einige Leistungsverbesserungen für pflegebedürftige Menschen enthält. Die neue Bundesregierung löst damit ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein, dem weitere Schritte zur Verbesserung Pflegebedürftiger folgen sollen.

Die Leistungsverbesserungen in der Tages- und Nachtpflege, der offenere Zugang zur Kurzzeitpflege sowie die Kostenübernahme bei den Pflegepflichtsätzen sollen vor allem den Frauen ihren schwierigen Pflegealltag erleichtern. 90 von 100 Personen in der häuslichen Pflege sind Frauen. Auch die Pflegebedürftigen sind überwiegend Frauen.

Das Gesetz soll noch in der ersten Jahreshälfte von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Der Entwurf enthält folgende Regelungen:

  1. Pflegegeld wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Unterhaltsansprüche oder –verpflichtungen einer pflegenden Person angerechnet. Dadurch wird z.B. verhindert, daß bei einer geschiedenen Frau der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Mann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten Kindes Pflegegeld bekommt.
  2. Pflegegeld, das in dem Monat gezahlt wurde, in dem die gepflegte Person verstorben ist, muß nicht mehr zum Teil zurückerstattet werden. Es bleibt die Leistung für den gesamten Monat erhalten, auch wenn die gepflegte Person am Anfang des Monats verstorben ist.
  3. Die Kosten für die Pflegepflichteinsätze, die die Bezieher von Pflegegeld bei professionellen Pflegediensten abrufen müssen, übernimmt künftig die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung. Damit soll dieses Instrument der Qualitätssicherung, Beratung und Hilfestellung für pflegende Angehörige von finanziellen Lasten befreit und damit besser akzeptiert werden.
  4. Es wird klargestellt, in welchen Fällen der Höchstbetrag von 2.800 Mark in Anspruch genommen werden kann, wenn die pflegende Person verhindert ist (z.B. wegen Urlaubs) und die Pflege vorübergehend von anderen übernommen wird.
  5. Die Höchstbeträge bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege werden für die Pflegestufe II von 1.500 auf 1.800 Mark und für die Pflegestufe III von 2.100 auf 2.800 Mark erhöht. Damit werden die sachlich nicht gerechtfertigten Leistungsunterschiede gegenüber der häuslichen Pflegesachleistung beseitigt.
  6. Die einschränkende Leistungsvoraussetzung, daß vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zunächst ein Jahr Pflege erbracht worden sein muß, wird gestrichen. Damit kann in Krisensituationen der häuslichen Pflege, z.B. bei einem Unfall der pflegenden Person, Kurzzeitpflege ohne Vorbedingungen geleistet werden. Dies stärkt die häuslich Pflege.

Az.: III 810 – 11

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search