Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 227/1998 vom 05.05.1998

Verbändevereinbarung zur Stromdurchleitung

Die Verbände der Stromwirtschaft und der gewerblich- industriellen Stromverbraucher haben sich in privatwirtschaftlichen Verhandlungen auf Kriterien und Regeln für die Preisfindung bei der Durchleitung von Strom durch fremde Netze geeinigt.

Bekanntlich hat der BMWI die Ermittlung von Kriterien zur Bestimmung der Höhe von Durchleitungsentgelten einer Verbändevereinbarung vorbehalten, in der ein rechtliches Rahmenwerk für den Abschluß von Einzelverträgen niedergelegt werden soll. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) und dem VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft führten kürzlich nach zähem Ringen zu einer Einigung.

Danach soll die Netznutzung in allen Spannungsebenen jeweils nur einmal mit einer Pauschale bezahlt werden. Dieser sogenannte Briefmarkentarif soll jedoch nicht durchgängig angewendet werden. Bei der Nutzung des Höchstspannungsnetzes ab einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern soll zusätzlich ein entfernungsabhängiger Zuschlag anfallen. Dem Vernehmen nach war dieser letzte Punkt in den Verhandlungen stark umstritten. Die konkrete Höhe der Nutzungskosten soll im Einzelfall, unter Betrachtung der individuellen Kostenstruktur und nach Maßgabe der Verhandlungen zwischen Netzeigner und Nutzer, ermittelt werden.

Die Vereinbarung soll zunächst bis zum 30. September 1999 gelten. BDI, VDEW und VIK sind sich einig, daß Durchleitungen auch danach auf der Grundlage einer Verbändevereinbarung stattfinden sollten. Sie wollen sich daher rechtzeitig auf notwendige Änderungen auf Grund der dann zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen verständigen und die Gespräche so frühzeitig fortsetzen, daß ohne Unterbrechung eine Anschlußregelung möglich wird. Vor Unterzeichnung durch die betroffenen Verbände muß die Vereinbarung allerdings dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskartellamt zur Prüfung vorgelegt werden. Auch die EU-Kommission wird einbezogen werden. Entscheidend wird im Rahmen der Prüfungungsverfahren sein, ob die Vereinbarung entsprechend den Zielen der Reform wirksamen, d.h. vornehmlich diskriminierungsfreien, Wettbewerb erwarten läßt.

Nach dem Willen der Beteiligten soll die Vereinbarung rechtzeitig zum Inkrafttreten der Reform des Energiewirtschaftsrechts wirksam werden. Die Energierechtsnovelle liegt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vor und wird am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Zu bekräftigen ist in diesem Zusammenhang die Kritik am Vorgehen des BMWI. Weder den kommunalen Spitzenverbänden noch dem VKU wurde ausreichend Möglichkeit gegeben, die Interessen kommunaler Stromversorgungsunternehmen und ihrer Trägerkommunen in die Verhandlungen einzubringen.

Az.: G/3 811-00

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