Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 527/2000 vom 05.10.2000

Veranschlagung von Fehlbeträgen

Durch Runderlaß des Innenministeriums vom 13.03.2000 – III B 3 – 61.50.08 – 1322/00 - war festgelegt worden, daß unter der Gruppierungsziffer 892 "Deckung eines Fehlbetrages aus Vorjahren" die Deckung dieses Fehlbetrages zu veranschlagen ist. Für die Abdeckung des Fehlbetrages im Gebührenhaushalt nach § 6 KAG ist jedoch nicht zwingend eine Darstellung in Form einer besonderen Haushaltsstelle im Haushaltsplan erforderlich.

Der Runderlaß vom 13.03.2000 wurde daher mittlerweile wieder aufgehoben.

Az.: IV/1-904-03/1

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