Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 296/2002 vom 05.06.2002

Veranschlagung der Grundsicherung

Das Innenministerium hat der Geschäftsstelle den nachfolgend wiedergegebenen Runderlaß zur Veranschlagung der Grundsicherung im Alter im kommunalen Haushaltsplan zugeleitet:

"Nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (Artikel 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 - BGBl. I. S. 1310 - kann der in § 1 festgelegte Personenkreis zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung besondere finanzielle Leistungen erhalten.

Diese "Grundsicherung" stellt eine ergänzende Leistung dar, wie sie bereits heute von den Kommunen im Bereich der Sozialhilfe, z.B. an behinderte, Rentner oder Personen mit geringem Einkommen, gewährt wird. Die Leistungen im Rahmen des o.a. Gesetzes sind daher grundsätzlich dem Bereich der Sozialhilfe zuzurechnen und sollen entsprechend im kommunalen Haushaltsplan, jedoch getrennt von Leistungen nach BSHG, veranschlagt werden.

Ich empfehle, die Leistungen der Grundsicherung in den freien Unterabschnitten des Abschnitts 41 (z.B. im UA 417) zu veranschlagen. Zu dem ist eine gesonderte Erfassung der o.a. Leistungen im Rahmen der Finanzstatistik nicht vorgesehen, sondern eine jährliche Bestandserhebung nach § 8 des o.a. Gesetzes.

Ich bitte, die nach § 4 dieses Gesetzes zuständigen Kreise und kreisfreien Städte entsprechend zu unterrichten."

Az.: IV/1 903-03/1

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