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StGB NRW-Mitteilung 794/2023 vom 14.12.2023

Verabschiedung Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW

Der Landtag hat im Rahmen seiner Plenarsitzung vom 13. Dezember 2023 das „Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes“ verabschiedet (vergleiche dazu den Schnellbrief 396/2023 vom 23. November 2023. Dabei wurde der Gesetzentwurf (vergleiche die Landtagsdrucksache 18/5468) unverändert beschlossen.

Artikel 1 des Gesetzes enthält das Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW (HinSchG AG NRW), das die Einrichtung von internen Meldestellen im kommunalen Raum zum Schutz von hinweisgebenden Personen regelt und insoweit das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) ergänzt. Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern bleibt es daher bei der Befreiung von dieser Pflicht (§ 2 Abs. 1 HinSchG AG NRW). Nach § 4 des HinSchG AG NRW tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass eine entsprechende Verkündung erst im Januar 2024 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann allerdings auch die Verpflichtung zu dieser Einrichtung. Eine Übergangszeit sieht das Gesetz nicht vor.

Az.: 10.0.14-007/001

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