Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 472/2017 vom 16.08.2017

Urteile des Bundesfinanzhofs zu Gemeinnützigkeit

Der Bundesfinanzhof hat aktuelle Rechtsprechungen zur Gemeinnützigkeit veröffentlicht. Vor allem eine Entscheidung über den Wegfall der steuerlich anerkannten Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge hört sich zunächst nach einem Sonderfall an, könnte aber für das Vereinsleben in vielen Gemeinden spürbare Auswirkungen haben. Denn der Verlust der steuerlich anerkannten Gemeinnützigkeit eines Vereines kann unter anderem dazu führen, dass eine Steuerbefreiung bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer wegfällt, Spenden nicht mehr steuerlich absetzbar sind und eine steuerliche Begünstigung von Tätigkeitsvergütungen an Vereinsmitglieder oder den Vorstand entfällt. Die zweite neue BFH-Entscheidung betrifft die allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften bei Durchführung eines Volksbegehrens zur Rekommunalisierung von Energienetzen.

Freimaurerloge

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2017, Aktenzeichen V R 52/15, scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern. Streitig war in dem Verfahren insbesondere, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht. Die Freimaurerloge nimmt nur Männer als Mitglieder auf und ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten.

Laut BFH habe die Loge für den Ausschluss von Frauen weder zwingende sachliche Gründe anführen können noch sei diese durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Auch einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge sah der BFH in seiner Entscheidung nicht. Der Loge sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen.

Zum Argument der Loge, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen würden, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordere.

In der Pressemitteilung des BFH zu seiner Entscheidung weist dieser ausdrücklich darauf hin, dass sein Urteil zu einer traditionellen Freimaurerloge ergangen sei. Das Urteil des BFH „könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie zum Beispiel Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.“

Allgemeinpolitische Betätigung

Eine zweite aktuelle Entscheidung des BFH betrifft die steuerliche Gemeinnützigkeit einer wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützigen Körperschaft. Diese darf sich nach dem Urteil des BFH vom 20. März 2017, Aktenzeichen X R 13/15, mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.

Im entschiedenen Fall hatte ein Spender einem Verein, der den Umweltschutz durch zahlreiche Einzelprojekte fördert, einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde. Das Finanzgericht hat diese Fragen offengelassen, die Klage aber schon deshalb abgewiesen, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach dem Urteil des BFH verlangt das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genüge es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es komme daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an. Weil aber hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären seien, hat der BFH das Verfahren an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Dabei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass es fraglich sei, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens seien zudem keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Kläger seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Er habe nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Zudem würden nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür eintreten, den Klimawandel zu begrenzen und Erneuerbare Energien zu fördern. Vgl. hierzu auch die Pressemitteilungen des BFH Nr. 50 und 52/2017.

Die Urteile des BFH vom 17.05.2017, Az. V R 52/15 (Freimaurerloge nicht gemeinnützig), und vom 20.03.2017, Az. X R 13/15 (Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften), können im Internet heruntergeladen werden unter www.bundesfinanzhof.de .

Az.: 41.6.7.3-001/001 mu

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