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StGB NRW-Mitteilung 294/1996 vom 20.06.1996

Urteil zur Vertretungsregelung bei Schulhausmeistern

Die Stadt Ennepetal hat uns ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.1996 (Aktenzeichen: 10 AZR 667/95) zur Verfügung gestellt, dessen Aussagen zur Vertretungsregelung bei Hausmeistern auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen von allgemeiner Bedeutung sind.

Im vorliegenden Fall hatten der klagende Schulhausmeister und die beklagte Stadt im Jahre 1974 einen Arbeitsvertrag geschlossen auf der Grundlage eines Vertragsmusters, das die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für Verträge mit Schulhausmeistern erstellt und herausgegeben hatte. § 8 dieses Vertrages lautete wie folgt:

"Herr ..... ist verpflichtet, in Krankheitsfällen und während eines Sonderurlaubs (§ 50 BAT) bis zur Dauer von 14 Tagen innerhalb eines Jahres oder bei sonstiger Abwesenheit mit Ausnahme des Erholungsurlaubs für eine Vertretung, und zwar durch Familienangehörige, Verwandte, Bekannte etc. zu sorgen. Er erhält hierfür am Schluß des Kalenderjahres eine Jahrespauschvergütung in Höhe des 150fachen auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe III nach dem jeweils am 1. Dezember geltenden Monatslohntarifvertrag zum BMT-G. Aus dieser Jahrespauschvergütung hat er den Lohn für den Vertreter zu zahlen...."

Die Bestimmung des Arbeitsvertrages entspricht damit fast wörtlich § 6 Abschnitt B Abs. 8 des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-A/NW) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. In § 2 des Arbeitsvertrages wurden der vorgenannte BZT-A/NW und die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in das Vertragsverhältnis einbezogen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wurde § 6 Abschnitt B Abs. 8 des BZT-A/NW dahingehend geändert, daß der Schulhausmeister nur auf besondere Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet ist, in Krankheitsfällen, während eines Sonderurlaubs oder in sonstigen Abwesenheitsfällen für eine Vertretung zu sorgen. Nachdem die beklagte Stadt zunächst im Hinblick auf die Neufassung des Tarifvertrages dem Kläger eine entsprechende Anordnung erteilte, widerrief sie einige Jahre später diese Anordnung und teilte dem Kläger mit, daß sie eine andere Vertretungsregelung ohne Beteiligung des Klägers einführen wolle. Gleichzeitig informierte sie den Kläger, daß die bislang gezahlten Vertretungspauschalen aufgrund der Änderung der Vertretungsregelung entfielen.

Gegen diese Regelung erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, auch künftig die Vertretungspauschale für Krankheitsfälle, Sonderurlaub und sonstige Abwesenheit zu zahlen. Er vertrat dabei die Ansicht, daß er nach § 8 seines Arbeitsvertrages ungeachtet der tariflichen Regelung verpflichtet und berechtigt sei, in den genannten Fällen eine Vertretung zu stellen und dafür die Vertretungspauschale zu verlangen.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich und in der Berufung mit seinem Antrag Erfolg hatte, hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Revisionsantrag der beklagten Stadt stattgegeben. In der Begründung hat der Senat darauf abgestellt, daß es entscheidend auf die tarifvertragliche Regelung ankomme. Danach sei die Entscheidung über die Ausgestaltung der Vertretungsregelung der Stadt als Arbeitgeberin vorbehalten. Sie könne darüber entscheiden, ob sie selbst für eine Vertretung sorgen oder gegenüber dem Schulhausmeister anordnen will, daß dieser einen Vertreter stellt. Die Ausübung dieser Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall entspreche auch dem nach § 315 BGB zu fordernden billigen Ermessen. Dagegen spreche auch nicht, daß die Einnahmen des Kläger um jährlich rd. 3.000,-- DM vermindert würden, da es sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um einen Aufwendungsersatz handelt, aus dem der Kläger das Arbeitsentgelt der Vertretungskräfte zu bestreiten hätte.

Dem Kläger habe kein tariffester vertraglicher Anspruch zur Stellung eines Vertreters zugestanden. Die Wiederholung der tarifvertraglichen Regelung im Individualarbeitsvertrag habe lediglich den Sinn gehabt, die erstmalige Entscheidung der Stadt als Arbeitgeberin zu verdeutlichen, den Kläger als Schulhausmeister zu verpflichten, selbst für eine Vertretung in den genannten Fällen zu sorgen. Schon nach der damaligen tarifvertraglichen Regelung hätte es hier allerdings freigestanden, eine anderweitige Regelung zu treffen. Dieses Entscheidungsrecht habe sie keinesfalls dauerhaft aufgeben wollen.

Az.: II/1 211-12

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