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StGB NRW-Mitteilung 360/2000 vom 05.07.2000

Urteil zu Schülerfahrkosten

In einem Berufungsurteil vom 26. Mai 2000 (Az.: 19 A 623/98; Vorinstanz: VG Minden, Az.: 3 K 4474/96) war über die Auslegung der Schülerfahrkostenverordnung bei der Ermittlung von Wegstrecken zu entscheiden. Der Sohn der Kläger besuchte eine Grundschule, die gemeinsam mit einer Real- und einer Hauptschule auf demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn untergebracht war. Einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten hatte die beklagte Stadt als Schulträgerin mit der Begründung abgelehnt, daß der Schulweg nicht mehr als 2 km betrage. Dabei hatte sie für die Bestimmung der Schulweglänge auf die Strecke zwischen der Wohnung der Kläger und dem nicht mehr als 2 km entfernten Eingang zum Gesamtgelände der drei Schulen abgestellt.

In der ersten Instanz war die Beklagte zur Erstattung der Schülerfahrkosten verpflichtet worden, weil das Verwaltungsgericht Minden der Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben hatte, bei der Berechnung des Schulweges sei auf die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Eingang zum Schulhof der Grundschule abzustellen. Das OVG hat in der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar sei dem Verwaltungsgericht Minden darin zuzustimmen, daß es für die Anwendung des Schülerfahrkostenrechts nicht auf die grundbuchrechtliche Eintragung bzw. Einordnung ankomme. Auch die Regelung der Ziffer 7.12 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung sei nicht einschlägig, da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Schulzentrum handele. Nach § 30 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz sei ein Schulzentrum die Zusammenfassung von Schulgebäuden auf einem Grundstück oder auf mehreren benachbarten Grundstücken zur Aufnahme einer Gesamtschule oder von Schulen verschiedener Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen. Die Primarstufe könne deshalb rechtlich nicht Bestandteil des Schulzentrums sein.

Aus Ziffer 7.12 der Verwaltungsvorschriften folge vielmehr im Umkehrschluß, daß in den Fällen, in denen eine von mehreren Schulen eine Grundschule ist, bei der Bewilligung von Schülerfahrkosten für Kinder der Grundschule nicht auf allgemein benutzbare Eingänge der gesamten Einrichtung, sondern allein auf den nächstliegenden Eingang des - im engeren Sinn verstandenen - Schulgrundstücks der besuchten Grundschule abzustellen sei.

Daß das Oberverwaltungsgericht dennoch zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangte, beruht darauf, daß ein Kinderspielplatz, der zwar vom eigentlichen Schulhof getrennt lag, aber von den Schülern mit Billigung der Schulleitung während der Pausenzeiten genutzt wurde, als "optisch und funktional der Grundschule zuzuordnen" eingestuft wurde. Dieser Kinderspielplatz war jedoch von der Wohnung der Kläger weniger als 2.000 m entfernt.

Az.: IV/2 214-50/1

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