Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 24/2006 vom 15.12.2005

Urteil des EuGH im Fall Marks & Spencer

Am 13. Dezember 2005 hat der EuGH ein Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer gefällt. Danach kann ein Unternehmen nur dann Verluste von Auslandstöchtern im Inland geltend machen, wenn es diese Möglichkeit im Sitzland der Tochtergesellschaften nicht hat. Diese Begrenzung ist für das Steueraufkommen in Deutschland, an dem auch die Kommunen beteiligt sind, von großer Wichtigkeit.

I. Erste Einschätzung

Das begrenzende Urteil des EuGH hat nach erster Einschätzung zur Folge, dass in der Mehrzahl der Fälle die EU-Mitgliedsstaaten die Verluste nicht berücksichtigen müssen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung britisches Steuerrecht betrifft und sich deshalb nicht unmittelbar auf die entsprechenden deutschen steuerrechtlichen Regelungen übertragen lässt. Insofern zeigten sich Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium Dr. Barbara Hendricks erleichtert. Beide äußerten in Reaktion auf das Urteil, dass die Gefahr von Steuerausfällen in Milliardenhöhe für den deutschen Staat nach dem Urteil nicht mehr bestehe.

II. Zusammenfassung der Urteilsgründe

Nach dem Urteil sind die Mitgliedstaaten nur dann zur Berücksichtigung der Verluste von Auslandstöchtern der inländischen Konzernmütter verpflichtet, wenn die Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlustverrechnungen ausgeschöpft hat. Dazu zählt gegebenenfalls auch die Übertragung der Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat. Es darf auch keine Möglichkeit bestehen, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass die EU-Mitgliedsstaaten es einer Konzernmutter grundsätzlich verwehren können, Verluste ausländischer Tochtergesellschaften mit Gewinnen im Inland steuersparend zu verrechnen, wenn diese Verluste auch am ausländischen Sitz der Tochterfirmen steuerlich hätten berücksichtigt werden können. Hierzu sieht es der EuGH als ausreichend an, dass das dortige Steuerrecht diese Möglichkeiten grundsätzlich vorsieht.

Der EuGH kommt damit zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 7. April 2005. Dieser hatte argumentiert, dass eine grenzüberschreitende Verrechnung der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften auf die Ergebnisse der Muttergesellschaft dann möglich sein muss, wenn die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft nicht im Staat ihrer Niederlassung vorgetragen werden können.

Das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2005 ist die Rechtssache C-446/03 und ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Rechtsprechung“ abrufbar.

Az.: IV/1 970-00

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