Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 110/2007 vom 22.01.2007

Urheberrechtliche Vergütung für die Nutzung von Inhalten im Schulintranet

Seit einiger Zeit verhandeln die Schulverwaltungen der Länder – vertreten durch die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz – mit den Verwertungsgesellschaften über eine Vereinbarung zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach § 52 a Abs. 4 UrhG für die Nutzung von Inhalten im Schulintranet.

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des § 52 a UrhG bis Ende 2009 haben sich die Verhandlungsführer auf eine Pauschalregelung verständigt, wonach alle Ansprüche der Verwertungsgesellschaften mit der Zahlung einer Pauschale, die sich über die Jahre auf insgesamt 1,3 Mio. Euro addiert, abgegolten sind.

Die VG Wort als größte Verwertungsgesellschaft will diesen Kompromiss offensichtlich nur mittragen, wenn bereits bei Vertragsschluss für die Zeit nach 2009 der Übergang zu einem System der Spitzabrechnung festgeschrieben wird. Aus der Sicht der Geschäftsstelle brächte ein derartiges Modell große verwaltungstechnische Schwierigkeiten, insbesondere einen sehr hohen zeitlichen Aufwand mit sich.

Die Geschäftsstelle hat den Deutschen Städte- und Gemeindebund darum gebeten, sich dafür einzusetzen, dass es bei einer Pauschalregelung bleibt. Daraufhin hat sich die Geschäftsstelle des DStGB an das verhandlungsführende Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewandt und darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, welches Interesse die VG Wort an einer Einzelabrechnung habe, da entsprechend dem Sinn und Zweck eines Gesamtvertrages beide Parteien in den Genuss von Verwaltungsvereinfachungen kämen. Jedenfalls sei es nicht sachgerecht, einen Regelungsbereich im Endstadium der Vertragsverhandlungen nachzuschieben, zumal dieser auch noch außerhalb der Laufzeit des verhandelten Gesamtvertrages liege. Aus diesem Grund hat der DStGB das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachdrücklich gebeten, die bestehende Ablehnung der entsprechenden Vertragsklauseln beizubehalten.

Az.: IV/2 320-1/2

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