Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 127/2011 vom 21.02.2011

Urheberrechtlich geschützte Werke in Schulen und Kindergärten

In der Weihnachtszeit berichteten zahlreiche Medien über die Praxis der GEMA, bei Kindertageseinrichtungen Lizenzgebühren für das Kopieren von Musiknoten zu erheben. Die teilweise undifferenzierte Berichterstattung hat einige Fragen zur Vereinbarkeit der musikalischen Früherziehung mit urheberrechtlichen Vorgaben aufgeworfen. Bereits zuvor hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund aufgrund von Anfragen gewisse Unsicherheiten bezüglich der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen und vorschulischen Einrichtungen festgestellt. Der DStGB hat deshalb einen 10-Fragen- und 10-Antworten-Katalog aufgestellt. Folgende Fragen werden in dem sechs Seiten umfassenden Papier beantwortet:

  1. Welche Aufgaben und Kompetenzen hat die GEMA?
  2. Muss ich einen Lizenzvertrag mit der GEMA abschließen, um in einer Kita Noten kopieren zu können?
  3. Welche Alternativen gibt es zum Abschluss eines Lizenzvertrags?
  4. Inwieweit ist das Abschreiben von Noten erlaubt?
  5. Wie identifiziert man gemeinfreie Werke?
  6. Sind die Lizenzkonditionen der GEMA verhandelbar?
  7. Erhalten kommunale Einrichtungen einen Gesamtvertragsnachlass?
  8. Ist auch das Singen selbst oder sonstiges Musizieren lizenzpflichtig?
  9. Was ist bei Text- und Bildkopien in Kindergärten zu beachten?
  10. Inwieweit sind Kopien an Schulen zulässig?

Das Papier ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliedsbereich des StGB NRW-Internetangebots unter "Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Schule, Kultur und Sport/Schule/Urheberrecht" abzurufen.

Az.: IV/2 320-1

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